WLAN-Störerhaftung: Warum sich Abmahnungen nicht verhindern lassen
Opposition und Netzaktivisten kritisieren das neue Telemediengesetz, weil es privaten Hotspot-Betreibern keinen Schutz vor Abmahnungen bietet. Das wäre aber auch mit keiner anderen Formulierung möglich.

Kann man als privater Nutzer in Zukunft ein offenes WLAN anbieten, ohne Angst vor Abmahnungen zu haben? Nach der Verabschiedung des novellierten Telemediengesetzes ist der Eindruck entstanden, als habe die Koalition es versäumt, genau diesen Punkt zu klären. Doch anders als von Opposition, Freifunkern und Netzaktivisten behauptet, bietet auch deren eigener Vorschlag in diesem Punkt keinen Schutz. Wer als privater Hotspot-Anbieter von Abmahnungen oder gar Hausdurchsuchungen verschont bleiben will, sollte tunlichst vermeiden, sein WLAN einfach zu öffnen.
Das hat aber nichts mit der sogenannten Störerhaftung zu tun. Wird über eine bestimmte IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung begangen, beispielsweise ein geschützter Film hochgeladen, werden Rechteinhaber auch in Zukunft gegen die einzelnen Nutzer hinter dieser IP-Adresse vorgehen. Wird über den Anschluss gar kinderpornografisches Material heruntergeladen, könnte sogar die Staatsanwaltschaft vor der Tür stehen. Denn laut Bundesgerichtshof spricht zunächst eine "tatsächliche Vermutung" dafür, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine "sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers", der nachweisen muss, dass ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Wie soll der Nachweis erfolgen?
Der private Hotspot-Anbieter müsste daher auf jeden Fall zunächst nachweisen, dass er ein offenes WLAN betreibt und nicht selbst den Film hochgeladen hat. Dieser Nachweis fällt bei einem Café-Betreiber oder Hotelbesitzer naturgemäß leichter. Die Richter dürften sich eher davon überzeugen lassen, dass in diesem Fall tatsächlich ein offenes WLAN existiert und für einen Dritten die Möglichkeit bestanden hat, beispielsweise zu den Öffnungszeiten des Cafés eine Rechtsverletzung zu begehen. Erst wenn dies gelungen ist, stellt sich die Frage, ob der Anbieter als Störer haftet oder auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.
Die Gerichte werden daher zunächst klären müssen, wie ein privater Anbieter überhaupt nachweisen kann, zum Zeitpunkt einer Rechtsverletzung über seine IP-Adresse ein offenes WLAN betrieben zu haben. Schließlich könnte sonst jede Privatperson bei einer Abmahnung die Schutzbehauptung aufstellen, einen Hotspot anzubieten und nicht zu wissen, wer diesen nutzt. Sollte sich dabei ergeben, dass die Gerichte keinerlei Nachweispflicht für den Hotspot-Betrieb verlangen, wäre die "sekundäre Darlegungslast" praktisch abgeschafft. Allerdings könnten sich die Rechteinhaber auf die Lauer legen und überprüfen, ob in der unmittelbaren Umgebung des Hauses oder einer Wohnung tatsächlich eine offene SSID zur Verfügung steht. Falls nicht, könnte der Anschlussinhaber in Erklärungsnot geraten.
Handfeste Risiken für WLAN-Betreiber
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann die nun beschlossene Gleichstellung von WLAN-Anbietern mit Access-Providern greifen. Das heißt, bevor ein privater Anbieter überhaupt in den Genuss kommen könnte, von Providerprivilegien zu profitieren, kann er schon reichlich juristischen Ärger hinter sich haben. Die Behauptung der Digitalen Gesellschaft, wonach das Abmahnrisiko bleibt, trifft daher in der Tat zu. Allerdings auch dann, wenn die große Koalition den von der Opposition vorgeschlagenen Gesetzentwurf verabschiedet hätte. Dieser stellte WLAN-Anbieter von Unterlassungsansprüchen frei.
Es wird sich daher zeigen, wie Abmahnanwälte in Zukunft bei Rechtsverletzungen vorgehen werden. Hotel- und Gaststättenbesitzer oder andere kommerzielle Betreiber dürften auf die Dauer recht gute Karten haben, nicht als Täter abgemahnt zu werden und Unterlassungs- und Abmahnkosten abwehren zu können. Diese Risiken dürften für private Anbieter auch in Zukunft höher sein. Wer juristischen Ärger möglichst vermeiden will, sollte sich daher besser bei den Freifunkern anmelden oder eine zweite SSID freischalten, die beispielsweise Kabelnetzbetreiber wie Vodafone oder Unitymedia anbieten.
Das Internet ist auch nach der reichlich umstrittenen Abschaffung der Störerhaftung kein rechtsfreier Raum. Der IT-Fachanwalt Udo Vetter geht daher nicht davon aus, dass der private Anbieter eines offenen WLANs künftig vor Hausdurchsuchungen geschützt ist. Daher gebe es weiter "handfeste Risiken" außerhalb der Störerhaftung, schreibt Vetter und gibt Nutzern den Tipp: "Darüber sollten sich alle klar sein, die jetzt daran denken, ihr WLAN zu Hause zu öffnen."
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Nein, müssen sie nicht. Wieso auch? Du bist nicht im Strafrecht. Strafrecht würde...
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