WLAN-Störerhaftung: Regierung schlägt Sperrliste gegen Rechtsverstöße vor

Die Bundesregierung will mit einer weiteren Gesetzesänderung die Rechtssicherheit für Betreiber offener WLANs verbessern. Das Kabinett hat dazu am Mittwoch den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes(öffnet im neuen Fenster) (TMG) verabschiedet, um die Schwächen einer Gesetzesänderung aus dem Juni 2016 zu beseitigen. Im Vergleich zu einem früheren Entwurf sind einige Details geändert worden. Behörden sollen damit das Recht erhalten, WLANs vorübergehend stillzulegen. Zudem bringt die Regierung in der Gesetzesbegründung eine Art offizielle Sperrliste mit Internetadressen ins Spiel, um Urheberrechtsverletzungen oder andere Rechtsverstöße zu verhindern.
Verbände der IT-Branche sowie von Handel- und Gastgewerbe hatten in ihren Stellungnahmen(öffnet im neuen Fenster) vor allem den vorgesehenen Anspruch von Rechteinhabern auf IP- oder Portsperren kritisiert. Den Rechteinhabern gefällt wiederum nicht, dass sie bei Urheberrechtsverletzungen durch WLAN-Nutzer keine vor- und außergerichtlichen Kosten bei Abmahnungen mehr geltend machen können.
Hostanbieter nicht mehr betroffen
Im Vergleich zu einer früheren Version von Ende Februar hat die Regierung den Entwurf leicht verändert. So können Rechteinhaber nur noch von "Telemediendiensten" und nicht mehr von beliebigen "Diensten der Informationsgesellschaft" eine "Sperrung der Nutzung von Informationen" verlangen. "Hostanbieter sind hingegen als Diensteanbieter nach § 10 TMG von dieser Regelung nicht erfasst" , heißt es in der Begründung. Der IT-Branchenverband Eco hatte in seiner Stellungnahme (öffnet im neuen Fenster) auch den Anwendungsbereich der Netzsperrenregelung moniert.
Zudem hat die Regierung nun klargestellt, dass der Anspruch auf Netzsperren das einzige Mittel der Rechteinhaber zur Durchsetzung ihrer Rechte bleibt. In der früheren Version hieß es noch, dass Rechteinhaber "insbesondere" die Sperrung von Informationen verlangen dürften.
Behörden dürfen WLANs abschalten
Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Anordnungen von Behörden, die mit dem Gesetz ausgeschlossen werden sollen. Während in der früheren Version noch die Rede davon war, dass WLAN-Betreiber nicht dazu verpflichtet werden dürfen, "das Anbieten des Dienstes einzustellen" , ist nun lediglich das "dauerhafte" Einstellen des Dienstes untersagt. In der Begründung heißt es: "Zulässig können jedoch Anordnungen einer Behörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aufgrund entsprechender Rechtsgrundlagen sein, soweit diese einen nur vorübergehenden Charakter haben."
Das könnte zur Folge haben, dass die Polizei beispielsweise vor einer Demonstration das Abschalten von öffentlichen WLANs fordert, damit die Kommunikation von Demonstranten oder Gegendemonstranten per Funkzellenabfrage besser überwacht werden kann. In verschiedenen Stellungnahmen war gefordert worden, dass nicht nur Behörden, sondern auch Gerichte keinerlei Anordnungen dieser Art erlassen dürften. Dieser Kritik hat die Regierung nicht entsprochen.
Overblocking soll verhindert werden
In ihrer Begründung geht die Regierung nun näher auf die umstrittenen Portsperren ein. "Insbesondere darf eine Sperrmaßnahme nicht zu 'Overblocking' führen und damit über ihr Ziel hinausschießen. Möglich sind daher auch Maßnahmen, die vom Eingriffscharakter unterhalb einer Sperrung liegen, wie zum Beispiel Datenmengenbegrenzungen, wenn sie im Einzelfall angemessen sind" , heißt es in dem Entwurf.
Technisch sei die Einrichtung von Netzsperren über den Router kein Problem. "Der WLAN-Betreiber (z. B. Café) kann also auf einfachem Weg den Zugriff auf solche Websites ausschließen, um die Wiederholung von Rechtsverletzungen zu vermeiden. Im Übrigen gibt es bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Dateien, die zu diesem Zweck auf Router aufgespielt werden können. Ähnliche Lösungen wären auch für andere Rechtsverletzungen denkbar." Damit bringt die Bundesregierung offizielle Sperrlisten für WLAN-Betreiber ins Spiel. In der Debatte um die Internetsperren gegen Kinderpornografie waren solche Sperrlisten letztlich als unzweckmäßig abgelehnt worden.
Reaktion auf EuGH-Urteil
Mit dem neuen Gesetzesentwurf zieht die Bundesregierung die Konsequenzen aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Störerhaftung. Die Luxemburger Richter entschieden im September 2016, dass kommerzielle Betreiber offener WLANs zur namentlichen Registrierung ihrer Nutzer gezwungen werden könnten. Zudem dürfen dem damaligen Urteil zufolge Geschädigte die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen verlangen. Selbst eine präventive Verschlüsselung des Netzes könnte demnach angeordnet werden.
Diese Vorgaben will die Regierung nun ausschließen. Im neuen Paragraf 8 Absatz 4 heißt es daher: "Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden, 1. vor Gewährung des Zugangs a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder 2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen."
Zypries verspricht Rechtssicherheit
Verbraucherschützer und IT-Verbände wie Eco und Bitkom befürchten zudem , dass die meisten WLAN-Anbieter lieber gleich eine IP-Adresse oder einen Port sperren, anstatt sich auf eine teure gerichtliche Auseinandersetzung mit Rechteinhabern einzulassen. Den Rechteinhabern wiederum reicht eine solche Sperrung "auf Zuruf" nach einem Rechtsverstoß nicht. Sie wollen, dass von WLAN-Anbietern die Sperrung von Ports und IP-Adressen verlangt werden kann, bevor ein Nutzer überhaupt eine Rechtsverletzung begangen hat.
Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries (SPD) sagte nach dem Kabinettsbeschluss: "Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf machen wir den Weg frei für mehr offenes WLAN in Deutschland. Zudem wird die Störerhaftung rechtssicher abgeschafft. Jetzt können Cafébetreiber und andere ohne Sorge offenes WLAN für ihre Kunden anbieten." Dem Ministerium zufolge können WLAN-Betreiber mögliche Netzsperren "in der Regel einfach und ohne technische Vorkenntnisse über die Einstellungen des WLAN-Routers durchführen" . Mehrere Verbände hatten kritisiert, dass dies einen hohen administrativen und finanziellen Aufwand bedeute.



