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WLAN: Freifunker gehen gegen Störerhaftung vor Gericht

Zwei Freifunker haben an ihrem WLAN auf den VPN-Tunnel verzichtet und sind prompt wegen illegalen Filesharings abgemahnt worden. Jetzt haben sie dagegen negative Feststellungsklage eingereicht, um die Rechtmäßigkeit der Störerhaftung zu klären.
/ Achim Sawall
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Logo der Initiative Freifunk (Bild: start.freifunk.net/Screenshot: Golem.de)
Logo der Initiative Freifunk Bild: start.freifunk.net/Screenshot: Golem.de

Freifunker gehen juristisch gegen die Störerhaftung für offene WLANs vor. Am 7. Juli 2014 reichte die Anwältin Beata Hubrig(öffnet im neuen Fenster) negative Feststellungsklage für Ralf Gerlich und Bianco Veigel gegen die Störerhaftung bei den Berliner Amtsgerichten Neukölln und Lichtenberg ein. Mit einer negativen Feststellungsklage soll festgestellt werden, ob außergerichtlich Ansprüche aufgrund der Störerhaftung wirklich bestehen.

Gerlich und Veigel hatten an ihren "Freifunk-Knoten" auf den VPN-Tunnel verzichtet, der den Internetverkehr aus dem offenen WLAN über bestimmte Internet-Provider weiterleitet, die durch das Providerprivileg von der Störerhaftung ausgenommen sind. Danach wurden sie abgemahnt, sollten wegen angeblichen Filesharings von Dritten über ihr WLAN Schadenersatz leisten und Unterlassungserklärungen unterschreiben. Dies lehnten sie schriftlich ab. Nachdem es daraufhin nicht zu einem Verfahren kam, entschlossen sich beide Freifunker zu der negativen Feststellungsklage.

Laut einem Medienbericht könnte Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) im August 2014 einen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung geben, der die Störerhaftung lockert und es etwa Café-Besitzern erleichtern würde, offene WLANs anzubieten. Im Koalitionsvertrag steht die Abschaffung der Störerhaftung für Betreiber von offenen WLAN-Netzen.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil dem Betreiber eines WLAN auferlegt, den Zugang durch Verschlüsselung und ein Passwort zu schützen, wenn er eine Haftung für fremde Rechtsverstöße ausschließen möchte. Für Hotspots bei Veranstaltungen, in Hotels und Gaststätten, die sich grundsätzlich an Dritte wenden, gebe es "weiterhin Unklarheiten" . Das gelte auch für Privatpersonen, die ihren WLAN-Zugang für andere öffnen wollten.


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