Wirtschaftsministerium Niedersachsen: "Bisher gelten noch 56 KBit/s als Breitband"
Das Recht auf schnelles Internet und Universaldienstverpflichtung sind im neuen Telekommuniktionsgesetz (TKG) noch nicht bestimmt. Bisher gilt eigentlich ein absurder Wert aus der Vergangenheit.

Was als Recht auf schnelles Internet und Universaldienstverpflichtung "nach dem neuen TKG bahnbrechend klingt, muss im Alltag erst geregelt werden". Das sagte Michael Helinski, Geschäftsführer Länderarbeitskreis beim Wirtschaftsministerium Niedersachsen am 8. Dezember 2021 beim Breitbandgipfel Niedersachsen-Bremen 2021. Noch sei nicht geklärt, "was genau unter schnell zu verstehen ist und welche Bandbreiten gemeint sind. Bisher gelten noch 56 KBit/s als Breitband, was natürlich heute nicht mehr ausreichend ist."
Doch die neue Bundesregierung müsse sich erst finden, meinte Helinski. Letztendlich werde die Bundesnetzagentur die Werte festlegen. 80 Prozent der durchschnittlich genutzten Datenrate seien der Richtwert, sagte Helinski.
Zuletzt hatte die Bundesnetzagentur im November 2019 eine Datenübertagungsrate von 56 KBit/s als einen "funktionalen Internetanschluss" bezeichnet.
Wenn ein Netzbetreiber verpflichtet wird, einen Universaldienst einzurichten, "werden die Kosten auf alle Netzbetreiber umgelegt. Das Unternehmen muss die Kosten nachweisen, die werden dann auf die TK-Unternehmen verteilt", erklärte Helinski. Es werde aber sichergestellt, dass daraus niemand ein Geschäftsmodell mache und sich bereichere. Das werde nicht möglich sein, versicherte er.
Kritik von Verbraucherschützern
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) kritisierte Ende November 2021, dass keine konkrete Mindestbandbreite festgelegt wurde. "Das versprochene Recht auf schnelles Internet bleibt ohne angemessene Geschwindigkeit ein politisches Placebo", sagte VZBV-Vorstand Klaus Müller.
Im Gesetz fehle eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher definiert. "Die Bundesnetzagentur, die mit der Ausgestaltung konkreter Vorgaben zum Universaldienst betraut wurde, muss entsprechend handeln. Als Bandbreite sollten anfänglich mindestens 50 MBit/s festgelegt werden", betonte Müller. Die Novelle sei an vielen Stellen unkonkret und orientiere sich lediglich an den Minimalvorgaben des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.
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