Whitelisting erlaubt: Kartellamt hält Adblocker-Nutzung für "nachvollziehbar"
Der Kölner Adblocker-Hersteller Eyeo und der Suchmaschinenkonzern Google haben ihre Verträge zum sogenannten bezahlten Whitelisting akzeptabler Werbung ändern müssen. Das teilte das Bundeskartellamt am Montag mit(öffnet im neuen Fenster). Eine gemeinsame Prüfung mit der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) habe ergeben, dass der Vertrag "die eigenständige unternehmerische Tätigkeit von Eyeo beim Angebot von Adblockern erheblich beschränkte". Details zu Änderungen nannten die Wettbewerbshüter nicht.
Kartellamtschef Andreas Mundt verwies darauf, dass Adblocker "legale Instrumente" seien. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer Grundsatzentscheidung vom April 2018 den Einsatz von Werbeblockern für zulässig erklärt. Nach Ansicht Mundts ist es sogar "nachvollziehbar, dass Verbraucher ein Interesse daran haben, die Art und die Menge der Online-Werbung zu kontrollieren, die sie zu sehen bekommen". Daher dürften Vertragsregelungen, die auf die Beschränkung der Verbreitung von Adblockern zielten, "wettbewerblich nicht hingenommen werden".
Beim Whitelisting wird sogenannte unaufdringliche Werbung freigeschaltet, wofür Eyeo bei größeren Anbietern eine Beteiligung von 30 Prozent vom zusätzlich erzielten Umsatz verlangt. Werbefirmen bezeichnen das Geschäftsmodell von Eyeo daher als "moderne Wegelagerei" und Behinderung der Vermarkter. Eyeo begründete die Gebühren damit, dass die Verwaltung der Initiative für akzeptierte Werbung einen großen Aufwand bedeute.
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