Whistleblower in Deutschland sind illoyal
Grundsätzlich verpflichten Arbeitsverträge den Arbeitnehmer, Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Einem Arbeitgeber ist es nicht zuzumuten, mit einem Mitarbeiter weiter zusammenzuarbeiten, der sich illoyal verhält und der durch sein Verhalten den "Betriebsfrieden" gefährdet. Für Beamte kann die Flucht in die Öffentlichkeit oder die Erstattung einer Strafanzeige ein Dienstvergehen sein, wenn nicht außergewöhnliche Umstände wie etwa Gefahr in Verzug vorliegen.
Kritik vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Dass es in Deutschland keine eigenen Mechanismen gibt, um Hinweise auf Missstände oder Anzeigen von Arbeitnehmern zu untersuchen, kritisierten zuletzt die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einem weitreichenden Urteil. In dem Fall ging es um die Altenpflegerin Brigitte Heinisch, die 2004 das Management eines Pflegeheims auf mangelhafte Zustände hingewiesen hatte. Das Management lehnte es jedoch ab, die Missstände zu beheben. Die Altenpflegerin erstattete daraufhin Anzeige bei der Berliner Staatsanwaltschaft. Der Betreiber kündigte der Altenpflegerin 2005 wegen wiederholter Krankheit - ohne von der Strafanzeige zu wissen. Im anschließenden Arbeitsgerichtsprozess wurde die Anzeige bekannt, woraufhin der Betreiber eine sofortige Kündigung aussprach. Durch die Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht gaben alle Gerichte dem Betreiber recht. Das Bundesverfassungsgericht wies den Fall zurück.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte letztlich fest, dass die Strafanzeige gegen den Arbeitgeber vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt war. Die Klägerin war zur Anzeige berechtigt, da sie zu den wenigen gehörte, die die Missstände erkennen konnte. Aufgrund des Loyalitätsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei jedoch immer zuerst die zuständige Stelle des Arbeitgebers zu benachrichtigen. Nur als letzte Möglichkeit sei der Gang an die Öffentlichkeit berechtigt. Zudem sei das öffentliche Interesse generell weit auszulegen.
Im Ermessen des Richters
Da Gerichte wegen fehlender Schutzbestimmungen auf allgemeine Regelungen im Arbeitsrecht und Grundsätze der Verhältnismäßigkeit abstellen müssen, ergibt sich für die Betroffenen eine relative große Rechtsunsicherheit. Ein wichtiges Urteil ist jedoch das des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 20.1.1981, VI ZR 162/79) von 1981 über die Berichterstattung von Günter Wallraff über die Bild-Zeitung.
Wallraff befasse sich mit "gewichtigen Missständen" und zeige "Fehlentwicklungen eines Journalismus" auf, an deren Erörterung die Allgemeinheit "in hohem Maße" interessiert sein müsse. Bild hatte gegen Wallraff wegen Verstoßes gegen Verschwiegenheitspflichten geklagt. Im Wesentlichen bestätigte auch das Bundesverfassungsgericht den Beschluss (Urteil v. 25.1.1984, 1 BvR 272/81).
Demnach muss sich ein Unternehmen selbst dann kritischen Tatsachenberichten stellen, wenn der Berichterstatter Betriebsinterna offenbart, deren Kenntnis er sich durch Anstellung in dem Unternehmen unter Verschweigen seiner Absicht und unter einem Decknamen verschafft hat. Das gilt allerdings nur für Angelegenheiten von erheblichen öffentlichen Interessen.
Ob Edward Snowden daher in Deutschland bessere Aussichten als in den USA gehabt hätte, ist ungewiss. Der richterliche Vorbehalt macht es schwierig, im Einzelfall den Ausgang des Verfahrens vorherzusagen. Zweifellos könnte eine künftige Whistleblower-Gesetzgebung mehr Sicherheit schaffen.
Doch ein erster Anlauf, den der ehemalige Bundesverbraucherminister Horst Seehofer nach dem Aufdecken des Gammelfleischskandals durch einen Lkw-Fahrer unternommen hatte, war am Widerstand des Arbeitgeberlagers gescheitert. Unionspolitiker hatten in der damaligen Debatte Hinweisgeber als "Blockwarte" und "Denunzianten" bezeichnet. Erst vor wenigen Tagen haben die Regierungsparteien im Bundestag sämtliche Vorschläge der Opposition für einen besseren Schutz von Whistleblowern abgelehnt.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Whistleblower in Deutschland: Blockwarte und Denunzianten |
- 1
- 2
Schlimm schon schlimm genug, unser Merkel kann ja nun nicht öffentlich bekennen, die G10...
Ich hoffe doch mal, dass die Zeitungen stichhaltige Beweise haben. Ich nehme mal nicht...
Die dafür notwendige Registrierung mit seinem vollen Namen, seiner Adresse und weiteren...
Der Fall Mollath beweist es. Ein kleine Zusammenfassung zu dem Thema findet man auf...