Wettbewerbsrecht: Amazon muss "Sojamilch"-Angebote umgehend löschen
Plattformbetreiber wie Amazon müssen aktiv gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen, wenn diese in der Vergangenheit schon einmal aufgetreten sind.
Die Betreiber von Onlinemarktplätzen müssen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht aktiv verhindern, wenn ihnen ähnlich gelagerte Fälle bereits bekanntgeworden sind. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Im konkreten Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) gegen Amazon geklagt, weil dort Anbieter wiederholt gegen den Bezeichnungsschutz für Milchprodukte verstoßen hatten (Az. 6 U 154/22).
Der Mitteilung der Wettbewerbszentrale zufolge hatte Amazon nach Hinweisen zunächst die falsch deklarierten Produkte entfernt. "Anschließend wurden aber weiterhin vegane Milchersatzprodukte mit denselben unzulässigen Bezeichnungen ('Sojamilch', 'Hafermilch' und 'Reismilch') auf dem Marketplace angeboten. Diese weiteren Verstöße lagen auch zum Zeitpunkt des ersten Hinweises bereits vor", hieß es. Daraufhin mahnte die Wettbewerbszentrale Amazon ab und forderte eine Unterlassungserklärung, die das US-Unternehmen jedoch verweigerte.
Ebenso wie das Landgericht Frankfurt am Main gab nun auch das dortige OLG der Wettbewerbszentrale recht. Das Konzept des Notice & Stay down, womit das Hochladen von bereits bekanntem illegalem Material verhindert werden soll, sei nicht nur bei jugendgefährdenden, volksverhetzenden oder gewaltverherrlichenden Inhalten anzuwenden, sondern auch bei Verstößen gegen formale Marktverhaltensregeln, wie dem EU-Bezeichnungsschutz für Milchprodukte.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Hinweise der Wettbewerbszentrale hätten der Mitteilung zufolge für Amazon eine Prüfungs- und Beseitigungspflicht ausgelöst, die über die bereits getroffenen Maßnahmen hinausgehe. Es sei Amazon zuzumuten, Wörter wie "Sojamilch", "Hafermilch" und "Reismilch" aus Angeboten Dritter herauszufiltern.
Die Wettbewerbszentrale begrüßte das Urteil. Die Pflicht zur Prüfung unzulässiger Angebote könne zum Schutz des Wettbewerbs nicht auf Fälle besonders gravierender Rechtsgutverletzungen beschränkt werden. "Eine ansonsten eintretende Hase-Igel-Konstellation wäre einem lauteren Wettbewerb abträglich", sagte der zuständige Referent Alexander Strobel.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Nachtrag vom 18. Januar 2024, 9:37 Uhr
Ein Amazon-Sprecher teilte mit: "Wir werden das Urteil gründlich prüfen und weitere rechtliche Schritte erwägen." Laut Amazon sind die Verkaufspartner "unabhängige Unternehmen und müssen sich an alle geltenden Gesetze und Vorschriften sowie an unsere Verkaufsbedingungen halten. Erlangen wir Kenntnis über einen Verstoß, ergreifen wir entsprechende Maßnahmen".