Weltweites Novum: Bundestag erlaubt autonome Autos ohne Sicherheitsfahrer

Das vollautonome Fahren rückt näher: Selbstfahrende Autos dürfen künftig per Fernüberwachung auf deutschen Straßen unterwegs sein.

Ein Bericht von veröffentlicht am
Solche autonomen Kleinbusse sollen künftig auf den Straßen unterwegs sein.
Solche autonomen Kleinbusse sollen künftig auf den Straßen unterwegs sein. (Bild: Tobias Schwarz/AFD/Getty Images)

In Deutschland dürfen künftig autonome Fahrzeuge ohne jede Aufsicht an Bord auf öffentlichen Straßen fahren. Der Bundestag beschloss dazu am späten Abend des 20. Mai 2021 mit den Stimmmen von Union, SPD und FDP das Gesetz zum autonomen Fahren (PDF). AfD und Linke stimmten dagegen, die Grüne enthielten sich.

Inhalt:
  1. Weltweites Novum: Bundestag erlaubt autonome Autos ohne Sicherheitsfahrer
  2. Private Nutzung kaum möglich

Mit dem Gesetz dürfen Fahrzeuge in "festgelegten Betriebsbereichen" autonom unterwegs sein, wenn eine sogenannte Technische Aufsicht "jederzeit" während des Betriebs das Kraftfahrzeug deaktivieren oder alternative Fahrmanöver freigeben kann. Zu diesem Zweck sind "ausreichend stabile und vor unautorisierten Eingriffen geschützte Funkverbindungen" sicherzustellen, wie es in einem Änderungsantrag (PDF) von Union und SPD heißt.

Die neue Regelung gilt für automatisierte Funktionen der Stufen 4 oder 5. Diese ermöglichen fahrerlose Anwendungsfälle, bei denen eine Übernahme der Fahraufgabe durch die Insassen nicht mehr möglich ist. Bislang haben sich internationale Gremien erst auf die Zulassungskriterien für sogenannte hochautomatisierte Fahrzeuge der Stufe 3 geeinigt. Von diesem Jahr an können daher erstmals selbstfahrende Serienautos auf deutschen Straßen unterwegs sein.

People Mover und autonome Lkw

Das neue Gesetz zielt auf Einsatzkonzepte, wie sie seit einigen Jahren in deutschen Städten unter anderem mit autonomen Kleinbussen erprobt werden. Das Bundesverkehrsministerium nennt in einem Infopapier folgende Szenarien: "Shuttle-Verkehre, People-Mover, Hub2Hub-Verkehre, nachfrageorientierte Angebote in Randzeiten, die Beförderung von Personen und/oder Gütern auf der ersten oder letzten Meile, 'Dual Mode Fahrzeuge' wie zum Beispiel beim Automated Valet Parking (AVP)".

In diesen Fällen soll es keine Fahrer mehr in den autonomen Fahrzeugen geben, die im Notfall eingreifen können. Stattdessen ist als Technische Aufsicht eine "natürliche Person" vorgesehen, die aus der Ferne das Fahrzeug überwacht und im Notfall eingreifen kann. Allerdings lässt das Gesetz nicht zu, dass die Aufsicht die Fahraufgabe aus der Ferne übernehmen kann.

Stattdessen muss das Fahrzeug in der Lage sein, seine Systemgrenzen selbst zu erkennen und sich in einen "risikominimalen Zustand" versetzen zu können. Vom Fahrzeug vorgeschlagene alternative Fahrmanöver dürfen nicht freigegeben werden, wenn diese nicht dem Straßenverkehrsrecht entsprechen oder die Verkehrssicherheit gefährden.

Fahrgäste dürfen Nothalt einleiten

Der Bundestag hat dazu die Definition des "risikominimalen Zustands" präzisiert. Dieser entspricht nun einem Zustand, "in dem sich das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der Technischen Aufsicht an einer möglichst sicheren Stelle in den Stillstand versetzt und die Warnblinkanlage aktiviert, um unter angemessener Beachtung der Verkehrssituation die größtmögliche Sicherheit für die Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmende und Dritte zu gewährleisten".

Eine wichtige Änderung betrifft die Rolle der Fahrzeuginsassen. Neben der Technischen Aufsicht sollen auch die Fahrgäste die Möglichkeit haben, die autonome Fahrfunktion zu deaktivieren. "Dadurch steigert sich das subjektive Sicherheitsempfinden der Passagiere. Hierbei ist ein Not-Aus zu verstehen, der das Fahrzeug veranlasst, sich gemäß der Regelung selbständig in den risikominimalen Zustand zu versetzen", heißt es zur Begründung.

Weitere Änderungen am Gesetzentwurf betreffen die Auskunftspflichten des Halters gegenüber Dritten, beispielsweise nach einem Unfall, soweit diese Daten zur Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang einem Unfall erforderlich sind und das autonome Fahrzeug daran beteiligt war.

Etliche Kritikpunkte am Gesetzentwurf wurden jedoch nicht mehr geändert.

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AlfredENeumann 21. Mai 2021

Nur das mit Autonomen Fahrzeugen, die über eine entsprechende Technik verfügen um die...

flogol 21. Mai 2021

Logisch muss in einem erstem Schritt immer eine Funkverbindung da sein! Sonst kann man...

flogol 21. Mai 2021

Möglicherweise sind die Grünen nicht gegen autonomes Fahren (sonst hätte sie ja dagegen...

FlashBFE 21. Mai 2021

Ich finde die permanente Funkverbindung (für die Anfangszeit der Technologie) auch gut...



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