Anspruch auf Ladestelle für Eigentümer
Der aus dem baden-württembergischen Justizministerium stammende Entwurf unterscheidet sich schon deutlich von dem Diskussionsvorschlag, den Bayern im vergangenen Jahr vorgelegt hat (PDF).
So heißt es im geplanten Paragraf 22, dass jeder Eigentümer Maßnahmen zur Herstellung einer Lademöglichkeit verlangen kann. Das bedeute zwar, dass die Wohnungseigentümer dem Bauwilligen den geplanten Einbau einer Ladestation noch durch Mehrheitsbeschluss gestatten müssen. Sei damit jedoch keine "grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage" verbunden und werde kein anderer Eigentümer unbillig benachteiligt, habe der Elektroautobesitzer "einen Anspruch darauf, dass die Wohnungseigentümer einen entsprechenden Beschluss fassen", teilte das Ministerium auf Nachfrage mit.
Ebenfalls soll nur noch eine einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer ausreichend sein, um den Aufbau einer Ladeinfrastruktur zu genehmigen. Die Höhe der Miteigentumsanteile spielt dabei keine Rolle. Beim bayerischen Vorschlag war noch eine sogenannte doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich, die zwei Drittel der stimmberechtigten Eigentümer und die Hälfte der Eigentumsanteile umfasst.
Einfache Mehrheiten ausreichend
Mit einfacher Mehrheit könnten die Eigentümer zudem eine Kostenverteilung beschließen, die nicht alle Eigentümer einbezieht. Damit soll ermöglicht werden, dass zunächst nur solche Eigentümer die Kosten übernehmen, die tatsächlich ein Elektroauto in der Garage laden wollen. Gleichzeitig könnte mit einer flexiblen Kostenverteilung erreicht werden, dass Eigentümer, die erst später die Installation nutzen, nicht ohne Kostenbeteiligung von den Investitionen der Vorreiter profitieren.
Der Vorschlag geht insgesamt nicht so weit wie der Diskussionsentwurf des Justizministeriums vom Juli 2018 (PDF). Darin wird der Ladeanschluss rechtlich einem Telefon- oder Stromanschluss gleichgestellt, dessen Installation die Miteigentümer auf jeden Fall dulden müssen. In der Praxis bedeutet der Vorschlag der Bundesländer, dass zunächst eine Eigentümerversammlung abgewartet werden muss, wenn eine neue Ladestelle installiert werden soll. Das kann zum Teil Monate in Anspruch nehmen. Möglicherweise hat sich in der Arbeitsgruppe jedoch die Auffassung durchgesetzt, dass eine pauschale Duldung einen zu großen Eingriff in das Eigentumsrecht bedeuten würde und die Gesetzesänderung damit leichter vor dem Bundesverfassungsgericht angreifbar wäre.
Auch Mieter können Einbau verlangen
Bei den Änderungen im Mietrecht orientiert sich der Entwurf stark am Vorschlag des Justizministeriums. Demnach soll in Paragraf 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein grundsätzlicher Anspruch auf "die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Maßnahmen sowie die Vornahme von Handlungen" zur Installation einer Lademöglichkeit verankert werden. Allerdings kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern, wenn "sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an der Nutzung einer Lademöglichkeit überwiegt".
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WEG-Gesetz: Bundesländer preschen bei Anspruch auf Ladestellen vor | Keine Beschleunigung zu erwarten |
Genau die beschriebene Situation ist doch der Idealfall, in dem dieses neue Gesetz helfen...
Diese Frage kann man leider so nicht beantworten, je nachdem was da in Zukunft mal so...
Wieso untersagen? Wenn möglich, dann nur die Wohnung vermieten, aber ohne Stellplatz...
Die Leute, die sich realistisch gesehen zu jetzigen Preisen ein E-Auto kauft hat...
Wer kein eAuto hat und dennoch gerne einen Teil der Kosten zahlen will, damit auch sein...