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Vorratsdatenspeicherung: Totgesagte speichern länger

Die Interpretationen des EuGH-Urteils zur Vorratsdatenspeicherung gehen weit auseinander. Für einen endgültigen Abgesang auf die anlasslose Speicherung von Kommunikationsdaten ist es aber noch zu früh.
/ Friedhelm Greis
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Protest gegen die Vorratsdatenspeicherung in Wien (Bild: Heinz-Peter Bader/Reuters)
Protest gegen die Vorratsdatenspeicherung in Wien Bild: Heinz-Peter Bader/Reuters

Kommt die Vorratsdatenspeicherung irgendwann zurück oder ist sie endgültig beerdigt? Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der vergangenen Woche hat zu sehr unterschiedlichen Einschätzungen in dieser Frage geführt. Das ist unter Juristen und Politikern zwar nichts Ungewöhnliches. Sollte die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten tatsächlich wieder europaweit eingeführt werden, steht die Politik aber vor einer sehr schwierigen Aufgabe. Die Vorgaben des Gerichts sind sehr hoch, zum Teil widersprüchlich und wenig konkret.

Das 13-seitige Urteil des Gerichts(öffnet im neuen Fenster) zur entsprechenden EU-Richtlinie 2006/24/EG(öffnet im neuen Fenster) verfügt über genügend Passagen, aus denen sich sowohl Kritiker als auch Befürworter der Vorratsdatenspeicherung bedienen können. Befürworter, beispielsweise zahlreiche Innenpolitiker und Polizeivertreter, berufen sich auf die Randnummern 39 und 40: Demnach wird der Wesensgehalt der europäischen Grundrechte(öffnet im neuen Fenster) auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz persönlicher Daten durch die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung nicht angetastet. Ebenfalls stellt das Gericht fest, dass die Speicherung " eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung" (Rn. 44) hat und ein "nützliches Mittel für strafrechtliche Ermittlungen darstellt" (Rn. 49). Kein Wunder, dass die Gewerkschaft der Polizei (GdP) mit dem Urteil "endlich grünes Licht" für eine verfassungskonforme Vorratsdatenspeicherung gekommen sieht(öffnet im neuen Fenster) .

Was ist "absolut notwendig"?

Doch so einfach hat es der EuGH den Befürwortern nicht gemacht. Denn grundsätzlich sehen die Richter in der Speicherung einen "besonders schwerwiegenden" Eingriff in die genannten Grundrechte. Zudem erzeuge sie bei den Bürgern das Gefühl, "dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist" (Rn. 37). Daher müssten sich "die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken" . Dieses "absolut Notwendige" zu definieren, dürfte nach den Vorgaben des Gerichts jedoch äußerst schwierig werden.

Zunächst stellen die Richter fest, dass von der Vorratsdatenspeicherung "in umfassender Weise alle Personen" betroffen sind, "die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte" . Es gebe keine Ausnahmen für Personen, "deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen" (Rn. 58). Die Speicherung werde weder geografisch noch zeitlich eingeschränkt oder auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt (Rn. 59). "Damit erteilt der EuGH einer anlasslosen, umfassenden Speicherung von Daten auf Vorrat eine klare Absage" , urteilt der frühere Bundesdatenschützer Peter Schaar(öffnet im neuen Fenster) .

Umsetzung schwer vorstellbar

In der Tat ist schwer vorstellbar, wie solche Vorgaben rechtlich oder technisch umgesetzt werden sollen. Soll die Speicherung in Abhängigkeit von der regionalen Kriminalitätsrate oder dem Vorstrafenregister der Bürger erfolgen? Müsste jeder Anwalt, Arzt oder Journalist die Befreiung seiner Telefonnummern und E-Mail-Adressen von der Metadaten-Speicherung beantragen? Nach Ansicht von Kommentatoren und Datenschützern wie Schaar bleibt damit nur noch das " Quick-Freeze-Modell(öffnet im neuen Fenster) " übrig. Bei diesem werden die Daten, die die Telekommunikationsfirmen für ihre eigenen Zwecke speichern, in bestimmten Verdachtsfällen "schockgefrostet" und können zu Ermittlungszwecken abgerufen werden. IT-Rechtler wie Thomas Stadler halten jedoch auch eine andere Interpretation dieser Urteilspassagen für möglich(öffnet im neuen Fenster) . Demnach ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit der Datenspeicherung erst aus der Gesamtschau aller beziehungsweise mehrerer beanstandeter Mängel, wozu auch die fehlenden Garantien zur Verhinderung von Datenmissbrauch und zu lange Speicherfristen gehörten.

Einig sind sich die Kommentaren weitgehend darin, dass eine Neuregelung sowohl die Vorgaben des EuGH als auch des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen müssten. Die Karlsruher Richter hatten bereits 2010 die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie einkassiert, die anlasslose Speicherung der Verbindungsdaten aber nicht generell als verfassungswidrig bezeichnet. Während das Verfassungsgericht noch recht konkrete Vorgaben machte, vermissen Juristen diese beim EuGH. Dieser habe "letztlich nur die bestehende Richtlinie als unverhältnismäßig qualifiziert, ohne dem Gesetzgeber klare Kriterien vorzugeben, welche Anforderungen an eine rechtmäßige und grundrechtskonforme Vorratsdatenspeicherung zu stellen sind" , schreibt Stadler.

Unklare Vorgaben

Auf der einen Seite verlangt der EuGH von der EU, "klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der fraglichen Maßnahme" und "Mindestanforderungen" vorzusehen (Rn. 54). Andererseits lässt er beispielsweise offen, ob eine Speicherdauer von sechs Monaten noch zulässig ist oder diese auf drei Monate beschränkt werden müsste. Der Gesetzgeber kann daher nur sehr schwer einschätzen, welche Regeln vor dem höchsten EU-Gericht Bestand haben könnten. Außerdem ist auch fraglich, ob es überhaupt Inhalt einer Richtlinie sein kann, den Mitgliedsstaaten so genaue Vorgaben zu machen.

Dies stelle "den Grundgedanken einer Richtlinie in Frage, denn sie soll einen schlanken Rahmen geben, in dem die Mitgliedstaaten – passend zu ihren Rechtskulturen – die vereinbarten Garantien und Pflichten in nationales Recht umsetzen" , schreibt die Politikwissenschaftlerin Lorena Jaume-Palasí auf irights.info(öffnet im neuen Fenster) . Das Urteil sei daher kein Sieg gegen die Vorratsdatenspeicherung, sondern bedeute "eine Stärkung der politischen Macht des Europäischen Gerichtshofes und der europäischen Gesetzgebung" . Möglicherweise führe es gar zu einer Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung, die dann nicht mehr verhindert werden könne.

Polizei und Innenpolitiker lassen nicht locker

Ob es tatsächlich dazu kommt, ist derzeit schwer vorherzusehen. Sollte die EU-Kommission nach den Europawahlen ankündigen, einen weiteren Anlauf zu unternehmen, dürften sich die deutschen Politiker erst einmal zurücklehnen und die neue Richtlinie abwarten . Das könnte Jahre dauern. Falls die EU aber auf eine eigene Initiative verzichtet, würde die Debatte über ein deutsches Gesetz umso heftiger wieder aufflammen. Schon jetzt fordert die Polizeigewerkschaft vehement ein neues Gesetz in dieser Wahlperiode(öffnet im neuen Fenster) , sonst drohe "aus sicherheitspolitischer Sicht eine Katastrophe" . Innenpolitiker der Union wie Hans-Peter Uhl (CSU) und Wolfgang Bosbach (CDU) lassen ebenfalls nicht locker. Auch die SPD-Innenminister der Bundesländer halten "eine angemessene Mindestspeicherung zur Verfolgung schwerster Kriminalität" weiter für erforderlich.

Der Kampf um die Vorratsdaten geht also trotz des EuGH-Urteils unvermindert weiter. Auch unter den Gesetzen leben Totgesagte manchmal länger.


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