Vorratsdatenspeicherung: Totgesagte speichern länger
Die Interpretationen des EuGH-Urteils zur Vorratsdatenspeicherung gehen weit auseinander. Für einen endgültigen Abgesang auf die anlasslose Speicherung von Kommunikationsdaten ist es aber noch zu früh.

Kommt die Vorratsdatenspeicherung irgendwann zurück oder ist sie endgültig beerdigt? Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der vergangenen Woche hat zu sehr unterschiedlichen Einschätzungen in dieser Frage geführt. Das ist unter Juristen und Politikern zwar nichts Ungewöhnliches. Sollte die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten tatsächlich wieder europaweit eingeführt werden, steht die Politik aber vor einer sehr schwierigen Aufgabe. Die Vorgaben des Gerichts sind sehr hoch, zum Teil widersprüchlich und wenig konkret.
- Vorratsdatenspeicherung: Totgesagte speichern länger
- Umsetzung schwer vorstellbar
Das 13-seitige Urteil des Gerichts zur entsprechenden EU-Richtlinie 2006/24/EG verfügt über genügend Passagen, aus denen sich sowohl Kritiker als auch Befürworter der Vorratsdatenspeicherung bedienen können. Befürworter, beispielsweise zahlreiche Innenpolitiker und Polizeivertreter, berufen sich auf die Randnummern 39 und 40: Demnach wird der Wesensgehalt der europäischen Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz persönlicher Daten durch die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung nicht angetastet. Ebenfalls stellt das Gericht fest, dass die Speicherung " eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung" (Rn. 44) hat und ein "nützliches Mittel für strafrechtliche Ermittlungen darstellt" (Rn. 49). Kein Wunder, dass die Gewerkschaft der Polizei (GdP) mit dem Urteil "endlich grünes Licht" für eine verfassungskonforme Vorratsdatenspeicherung gekommen sieht.
Was ist "absolut notwendig"?
Doch so einfach hat es der EuGH den Befürwortern nicht gemacht. Denn grundsätzlich sehen die Richter in der Speicherung einen "besonders schwerwiegenden" Eingriff in die genannten Grundrechte. Zudem erzeuge sie bei den Bürgern das Gefühl, "dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist" (Rn. 37). Daher müssten sich "die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken". Dieses "absolut Notwendige" zu definieren, dürfte nach den Vorgaben des Gerichts jedoch äußerst schwierig werden.
Zunächst stellen die Richter fest, dass von der Vorratsdatenspeicherung "in umfassender Weise alle Personen" betroffen sind, "die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte". Es gebe keine Ausnahmen für Personen, "deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen" (Rn. 58). Die Speicherung werde weder geografisch noch zeitlich eingeschränkt oder auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt (Rn. 59). "Damit erteilt der EuGH einer anlasslosen, umfassenden Speicherung von Daten auf Vorrat eine klare Absage", urteilt der frühere Bundesdatenschützer Peter Schaar.
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