Vorratsdatenspeicherung: Mehrheit der Justizminister für Quick-Freeze-Verfahren

Die Mehrheit der Justizminister der Länder lehnt eine Wiederauflage der gescheiterten Vorratsdatenspeicherung ab. Ein entsprechender Vorschlag der Union zur "Wiederbelebung der Verkehrsdatenspeicherung" habe auf der Justizministerkonferenz keine Mehrheit gefunden, sagte der bayerische Justizminister Georg Eisenreich (CSU) am 10. November 2022 in Berlin. Mit einer Mehrheit von 9 zu 7 Stimmen unterstützten die Minister hingegen einen Vorschlag von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) , der das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren bevorzugt.
In dem Beschluss (PDF)(öffnet im neuen Fenster) heißt es unter anderem: " Die Justizministerinnen und Justizminister befürworten eine gesetzliche Regelung, die eine rechtssichere, anlassbezogene und jeweils durch richterlichen Beschluss angeordnete Speicherung von Verkehrsdaten ermöglicht." Das Quick-Freeze-Verfahren, sei "eine grundrechtsschonende und verfassungskonforme Lösung, die die bestehenden Ermittlungsinstrumente effektiv ergänzen würde" .
Eisenreich bedauerte die Entscheidung. "Ich persönlich halte das Quick-Freeze-Verfahren nicht für eine geeignete Alternative" , sagte der CSU-Politiker ( Video ab 13:18(öffnet im neuen Fenster) ).
Grüne: Zusätzliches Instrument
Die Hamburgische Justizministerin Anna Gallina (Grüne) sprach hingegen ( Video ab 22:26(öffnet im neuen Fenster) ) von einem "zusätzlichen Instrument" , das es in der Vergangenheit wegen der langjährigen rechtlichen Auseinandersetzung nicht gegeben habe. "Wir sind der Auffassung, dass mit diesem Instrument ein Fortschritt in der Sache erreicht werden kann, was die Bekämpfung schwerster Straftaten angeht" , sagte Gallina.
Mit dem Referentenentwurf vom 25. Oktober 2022 reagierte die Bundesregierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung. In dem Urteil vom 20. September 2022 erklärte der EuGH zum wiederholten Male die anlass- und verdachtslose Speicherung von Kommunikationsdaten für unzulässig. Allerdings hielten die Richter zumindest die "allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind" , für zulässig.



