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Vorratsdatenspeicherung: Die Telekom darf IP-Adressen eine Woche speichern

IP-Adressen eine Woche lang zu speichern, hält das Oberlandesgericht Frankfurt für angemessen. Es hat erneut die Klage eines Telekom-Kunden abgewiesen, der eine sofortige Löschung verlangt hatte. Die Telekom brauche die Zeit, um Missbrauchsmeldungen nachzugehen, erklärten die Richter.
/ Werner Pluta
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Deutsche Telekom: keine Maßnahmen hoheitlicher Repression oder Verhaltensüberwachung (Bild: Deutsche Telekom)
Deutsche Telekom: keine Maßnahmen hoheitlicher Repression oder Verhaltensüberwachung Bild: Deutsche Telekom

Die Deutsche Telekom darf die IP-Adressen ihrer Kunden auch ohne Anlass eine Woche lang speichern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main entschieden und damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt aus dem Jahr 2007 zurückgewiesen.

"Die anlasslose, jedoch auf sieben Tage begrenzte Speicherung der jeweils genutzten IP-Adressen" sei zulässig, wenn die Daten zur Beseitigung von Störungen oder der Gefahrenabwehr wie bei der Bekämpfung von Denial-of-Service-Angriffen oder Spamversand nötig seien, erklärte das Gericht Ende August – das Urteil wurde jetzt veröffentlicht ( Aktenzeichen 13 U 105/07(öffnet im neuen Fenster) ).

Fünf Werktage plus Wochenende

Die Deutsche Telekom konnte darlegen, dass sie fünf Werktage benötigt, um Meldungen von Störungen, sogenannte Abuse-Meldungen, zu bearbeiten. "Angesichts der – nicht nur im Unternehmen der Beklagten – arbeitsfreien Wochenenden führt dies zwangsläufig dazu, dass diejenigen Abuse-Meldungen, die erst am Freitag oder am Wochenende eingehen, erst in der folgenden Arbeitswoche erledigt werden können." Das hatten zwei Sachverständige geprüft und bestätigt. Insofern stelle sich "die von der Beklagten auf sieben Tage beschränkte Speicherung der IP-Adressen zum Zwecke eines sachgerechten Abuse-Handlings als verhältnismäßig dar" , erklärten die Frankfurter Richter.

"Die bloße Speicherung der IP-Adressen stellt für sich gesehen noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Nutzer dar. Denn von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden" , urteilte das Gericht. Die kurzzeitige Speicherung dynamischer IP-Adressen diene dem Schutz teilweise grundrechtlich geschützter Rechte und öffentlicher Interessen und ziele "nicht auf Maßnahmen hoheitlicher Repression oder Verhaltensüberwachung ab."

Sofortige Löschung

Ein Telekom-Kunde hatte verlangt, dass der Provider seine IP-Adressen sofort löscht. Die Telekom wiederum hatte erklärt, dass sie Daten zu Abrechnungszwecken und zur Aufrechterhaltung des Betriebs für einige Tage speichern müsse.

Der Kläger war bereits zweimal gescheitert, vor dem Landgericht Darmstadt und vor dem Frankfurter OLG. Er rief daraufhin den Bundesgerichtshof (BGH) an, der die Urteile aus Darmstadt und Frankfurt teilweise aufhob. Die Frankfurter Richter hätten der Telekom allzu leicht Glauben geschenkt, urteilten die Karlsruher Richter im Jahr 2011 . Sie wiesen die Frankfurter Kollegen an, zu prüfen, ob es tatsächlich nötig sei, die Daten eine Woche lang zu speichern.

Zwei Sachverständige

Das OLG in Frankfurt hatte daraufhin einen Sachverständigen beauftragt. Die Telekom hatte ihrerseits ein Gutachten in Auftrag gegeben. Beide bestätigten unabhängig voneinander die Angaben der Telekom.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat bereits angekündigt, erneut Berufung einzulegen. Die Piratenpartei begrüße das Vorhaben, sagte Katharina Nocun(öffnet im neuen Fenster) , die politische Geschäftsführerin der Partei. "Die Telekom stellt alle ihre Kunden unter den Generalverdacht, Schadsoftware zu betreiben oder Spam zu versenden. Selbst wenn dies in Einzelfällen zutreffen sollte, rechtfertigen es solche Bagatellen nicht, unser Recht auf Anonymität im Netz generell zu zerstören, anstatt anlassbezogen gegen Verursacher vorzugehen."


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