Vonovia: Erfolgreiche Klagen zu Anspruch auf Balkonkraftwerke

Der gesetzliche Anspruch auf die Installation von Balkonkraftwerken zeigt Wirkung vor Gericht. Wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) am 7. Januar 2026 mitteilt(öffnet im neuen Fenster) , lenkt das größte deutsche Wohnungsunternehmen Vonovia nach der Klage eines Mieters ein und erlaubt diesem die Installation eines Steckersolargerätes. Im Dezember 2025 hat zudem das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek einem Mieter Recht gegeben, der seinen Vermieter auf die Zustimmung zur Installation verklagt hatte.
Nach Angaben der DUH hatte sich ein Mieter aus Aachen gegen Auflagen der Vonovia vor der Installation der Solarmodule gewehrt. Das Unternehmen forderte demnach Windlastberechnungen, statische Nachweise und die Anwendung der Norm für Vertikalverglasung. "Die Vonovia hat nun auf die Klage des Mieters hin vor Gericht vorbehaltlos zugestimmt, so dass sich der Rechtsstreit zugunsten des Mieters und auf Kosten der Vonovia erledigt hat" , hieß es weiter.
Die DUH forderte die Vonovia auf, "ihre Gestattungsvereinbarungen zur Anbringung von Balkonkraftwerken nun schnellstmöglich zu überarbeiten und damit hunderttausenden Mieterinnen und Mietern Rechtsicherheit zu verschaffen" .
Gericht erlaubt Anschluss über Schuko-Stecker
Bei den Vereinbarungen könnte sich das Unternehmen an einem Gerichtsurteil aus Hamburg orientieren. In einem Urteil vom 2. Dezember 2025, das Golem vorliegt, entschied das Amtsgericht Wandsbek, dass ein Vermieter der vorübergehenden Installation eines Balkonkraftwerks zustimmen muss (Az. 714 C 160/25). Dabei erlaubte das Gericht den Anschluss des Wechselrichters über eine Schutzkontaktsteckdose. In seinem Urteil beruft sich das Gericht auf die neue VDE-Norm für Steckersolargeräte , die zum 1. Dezember 2025 in Kraft getreten waren.
Nach Einschätzung des Gerichts darf ein Vermieter die Zustimmung nicht unter Verweis auf unzumutbare Haftungsrisiken verweigern. Eine grundsätzliche Verweigerung wegen möglicher Risiken würde dem gesetzlichen Anspruch nach Paragraf 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs(öffnet im neuen Fenster) (BGB) zuwiderlaufen. Dieser Anspruch war im Oktober 2024 in Kraft getreten .
Bestimmte Auflagen zulässig
Nach Darstellung von Rechtsanwalt Dirk Legler, der die DUH in den Verfahren vertritt, darf die Installation eines Balkonkraftwerkes nur dann noch verweigert werden, wenn der Mieter:
- keinen Nachweis über den Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung und deren Beibehaltung während der Dauer der Installation des Steckersolargerätes vorlegt
- keine fachgerechten, CE-/VDE-/DIN- und TÜV-konformen PV-Module und Wechselrichter einsetzt beziehungsweise keine fachgerechte Installation vornimmt
- sich nicht verpflichtet, im Falle seines Auszuges aus der Wohnung den früheren Zustand des Balkons auf seine Kosten wiederherzustellen
- sich nicht verpflichtet, das Steckersolargerät bei der Bundesnetzagentur anzumelden
- sich nicht verpflichtet, auf seine Kosten sämtliche etwaig erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zustimmungen pflichtgerecht einzuholen
Weitere Anforderungen seien dem Mieter "unzumutbar und berechtigen nicht zu einer Verweigerung der vermieterseitigen Zustimmung" , sagte Legler auf Anfrage von Golem. Dem Anwalt zufolge ist das Hamburger Urteil noch nicht rechtskräftig. Bislang sei noch keine Nachricht über die Einlegung der Berufung eingegangen. Die Berufungsfrist ende in wenigen Tagen.



