Heimliche Videoüberwachung kann eine Straftat sein
Bei illegaler Videoüberwachung kommt normalerweise neben einer Untersagung durch die Aufsichtsbehörde lediglich ein Bußgeld in Betracht. Unter Umständen kann aber auch eine Straftat vorliegen. Dies kommt gemäß § 42 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dann infrage, wenn sie gewerbsmäßig, gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht stattfindet.
Anders sieht es aus, wenn im Umkleide- und Sanitärbereich eine heimliche Videoüberwachung stattfindet. Hier kommt auch ohne das Vorliegen von weiteren Voraussetzungen vor allem eine Bestrafung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) infrage. Neben einer Geldstrafe droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Zahnarzt filmte Mitarbeiterinnen mit Spy-Kamera
Einen besonders schweren Fall gab es vor einigen Jahren in Thüringen. Dort hatte ein Zahnarzt seine Mitarbeiterinnen in 211 Fällen halbnackt beziehungsweise nackt im Umkleideraum seiner Praxis mit einer in einem Batterieladegerät befindlichen Mini-Kamera gefilmt. Die aufgenommenen Videos wurden per WLAN auf seinen Computer übertragen, der sich in seinem Büro befand. Über diesen konnte er auch per Livestream auf die Kamera zugreifen. Um die Mitarbeiterinnen möglichst von vorn und hinten aufnehmen zu können, war im Umkleideraum die Front eines größeren Schrankes verspiegelt worden.
Das Amtsgericht Gera verurteilte den Zahnarzt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ohne Bewährung wegen unbefugten Herstellens oder Übertragens von Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB (Az. 431 JS 6285/12 1 Ls). Diese Entscheidung wurde jedoch nicht rechtskräftig, weil die betroffenen Frauen in zweiter Instanz vor dem Landgericht Gera ihren Strafantrag zurücknahmen. Die Gründe dafür sind leider nicht bekannt. Da es sich um ein Antragsdelikt handelte, wurde das Verfahren daraufhin vom Landgericht Gera eingestellt.
Gleichwohl hatte der Fall für den Zahnarzt schwerwiegende berufsrechtliche Konsequenzen. Die zuständige Ärztekammer entzog ihm die Zulassung. Der Arzt versuchte, sich rechtlich dagegen zu wehren, hatte jedoch keinen Erfolg damit. Das Bundessozialgericht stellte in letzter Instanz klar, dass die Entziehung der Zulassung rechtmäßig erfolgt sei (Az. B 6 KA 4/18 R). Denn durch diesen erheblichen Eingriff in die Intimsphäre seiner Mitarbeiterinnen habe er gröblich seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt.
Wenn eine solche Straftat heutzutage begangen wird, muss der Täter auch ohne einen Strafantrag des Opfers damit rechnen, dass seine Straftat verfolgt wird. Dies setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft von einem besonderen öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung ausgeht (siehe § 205 Abs. 1 StGB). Dies wäre etwa dann vorstellbar, wenn ein Gastwirt eine Minikamera auf der Toilette dazu benutzen würde, nackte Frauen oder Männer in der Toilettenkabine zu filmen. Das Gleiche gilt aber auch für einen Arbeitgeber, der damit seine Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen beim Umkleiden filmt. Wer hier eine illegale Videoüberwachung durchführt, muss also auch damit rechnen, dass er dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
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Privates soll privat bleiben - auch in Gaststätten und Schwimmbädern | Spy-Kamera kann verbotene Sendeanlage sein |
Das ergibt sich aus den vorhandenen Urteilen und der Gesetzteslage. Wenn wiederholt...
Kann dir aus eigener Erfahrung sagen, dass Omnivision z.B. einen Sensor auf dem Markt...
Die Lösung wäre eine permanente Videoüberwachung des öffentlichen Raums. Dann kann der...
Wieso sollte der ein Recht auf Leben haben? Kombinier die Kamera doch noch mit einer...
Konnte im Artikel nichts dazu finden. Wie verhält sich das denn mit der Ring Doorbell und...
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