Verwaltungsgericht Köln: Liste jugendgefährdender Internetdienste bleibt geheim
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Liste der jugendgefährdenden Medien in Deutschland nicht veröffentlicht wird. Die Entscheidung(öffnet im neuen Fenster) (Aktenzeichen 13 K 7107/13) vom 4. Juli 2013 wurde von der Kanzlei Dr. Bahr in ihrem Blog(öffnet im neuen Fenster) bekanntgemacht. Es bestehe kein Anspruch auf Einsicht in die Liste der jugendgefährdenden Medien für Telemedien.
Ein Anwalt hatte die Übersendung der Liste gefordert, die Informationen seien für seine berufliche Tätigkeit notwendig. Doch das Gericht verweigerte den Anspruch.
"Es bestehe ein begründetes Interesse daran, die Liste geheim zu halten. Durch die Nichtveröffentlichung solle die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geschützt werden. Würden die Daten an den Kläger übergeben, bestehe die Gefahr, dass Kinder oder Jugendliche Zugang zu diesen Informationen erhielten. Dadurch würde gerade der beabsichtigte Zweck – der Schutz der Jugend – unterlaufen. Insofern bestehe an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse" , so der Anwalt.
Die nichtöffentliche Liste wird von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt.
Bei der Bundesprüfstelle heißt es dazu(öffnet im neuen Fenster) : "Das Jugendschutzgesetz verpflichtet die Bundesprüfstelle, die Liste der jugendgefährdenden Medien zu führen. Es unterscheidet dabei, ob die Bundesprüfstelle über ein sogenanntes Trägermedium oder ein Telemedium entschieden hat. Aus Gründen des Jugendschutzes erfolgt keine Bereitstellung der amtlichen Indizierungsdaten im Internet."
In Teil C sind alle indizierten Telemedien aufgeführt, die keine strafrechtlich relevanten Inhalte haben. In Teil D sind solche Telemedien aufgelistet, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben. "Die Liste der indizierten Telemedien (Teile C und D) ist nicht öffentlich."
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