Verwaltungsgericht Köln: Identität für Prepaid-SIM muss nicht doppelt geprüft werden

Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln sichert den Netzbetreibern weniger Aufwand beim Prepaid-SIM-Verkauf. Die Bundesnetzagentur ging hier laut den Richtern zu weit.

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Prepaid-SIM-Karten gibt es in Deutschland nur gegen Personendaten.
Prepaid-SIM-Karten gibt es in Deutschland nur gegen Personendaten. (Bild: tomekwalecki/Pixabay)

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass Mobilfunkdienstleister die Identität von Kunden für Prepaid-SIM-Karten nicht doppelt überprüfen müssen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit am Montag (30. November 2020) zugestellten Urteilen festgelegt. Am 13. November 2020 wurde dies in mündlicher Verhandlung besprochen.

Das Verwaltungsgericht ist den Klägern Deutsche Telekom und Vodafone überwiegend gefolgt. Eine Regelung der Bundesnetzagentur, wonach beim Verkauf von Prepaid-Karten durch Vertriebspartner der Mobilfunkanbieter eine Personalausweiskopie anfordern und die Nutzerdaten selbst nochmals mit Post-Ident oder Video-Chat überprüfen muss, ist rechtswidrig.

Privatssphäre wird ausgehebelt

Die von der Bundesnetzagentur vorgesehene Übermittlung einer Ausweiskopie an Dienstanbieter der Netzbetreiber verstoße gegen Bestimmungen des Personalausweisgesetzes und des Passgesetzes. Das Gericht hat eine Verfügung der Bundesnetzagentur für die Überprüfung durch Dritte vor Ort aufgehoben, weil diese nicht von der Ermächtigung zur Regelung "anderer geeigneter Verfahren" im Telekommunikationsgesetz gedeckt ist. Dazu sei die Bundesnetzagentur durch das Gesetz nicht ermächtigt.

Seit einer umstrittenen Gesetzesänderung im Juni 2016 zur Terrorismusbekämpfung sind Mobilfunkanbieter nicht nur verpflichtet, vor der Freischaltung einer Prepaid-SIM-Karte bestimmte Daten des Erwerbers wie Name, Anschrift und Geburtsdatum für die Sicherheitsbehörden zu erheben, sondern diese Daten auch anhand eines geeigneten Ausweisdokumentes auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Gegen die Urteile können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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