Verwaltungsgericht Köln: Gericht lehnt Eilanträge gegen 5G-Auktion ab
Die 5G-Auktion der Bundesnetzagentur wird pünktlich in der kommenden Woche beginnen. Alle Eilanträge wurden am Freitag abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Eilanträge von Mobilfunkbetreibern gegen die Bedingungen der Auktion der 5G-Frequenzen abgelehnt. Das teilte das Gericht am 15. März 2019 mit. Die Versteigerung kann somit am 19. März beginnen.
Das Verwaltungsgericht hat die Eilanträge der drei großen Mobilfunknetzbetreiber Telekom, Telefónica und Vodafone gegen die von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur am 26. November 2018 erlassenen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen abgelehnt. Auch ein Eilantrag von Freenet auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen blieb ohne Erfolg.
Mit ihren Eilanträgen wandten sich die Netzbetreiber gegen die Versorgungsauflagen. Danach müssen sie bis Ende des Jahres 2022 mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland, alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die wichtigsten Schienenwege mit 5G versorgen. Diese Vorgaben seien unzumutbar. Insbesondere könnten die Verpflichtungen nicht mit den zur Versteigerung anstehenden, sondern nur mit bereits früher erworbenen Frequenzen erfüllt werden. Damit griffen die von der Regulierungsbehörde aufgestellten Bedingungen in unzulässiger Weise in bestehende Vergabebedingungen ein.
Zudem wurden die Verhandlungsgebote angegriffen. Diese verpflichten künftige Betreiber dazu, mit Konkurrenten, die das Netz mitbenutzen wollen, über Kooperationen zu verhandeln. Das betrifft nationales Roaming und Diensteanbieter, die selbst kein Mobilfunknetz betreiben. Verhandlungsgebote seien im Telekommunikationsgesetz nicht begründet. Schließlich halten die Netzbetreiber es für rechtswidrig, dass für Neueinsteiger geringere Versorgungsauflagen gelten als für die etablierten Netzbetreiber.
Gericht lehnt alle Begründungen der Netzbetreiber und von Freenet ab
Dem ist das Gericht insgesamt nicht gefolgt. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur sei nach dem in den Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstand rechtmäßig. Die Behörde verfüge bei Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen über einen Ausgestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dessen Grenzen seien hier nicht überschritten worden. Die Bundesnetzagentur habe die Versorgungsauflagen in vertretbarer Weise für zumutbar gehalten. Auch stünden die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes einem Rückgriff auf bereits zugeteilte Frequenzen nicht entgegen. Eine unzulässige Veränderung der Versorgungsbedingungen vergangener Vergaben liege auch nicht vor, "da die Bedingungen allein in dem Fall gölten, dass nunmehr zur Vergabe stehende Frequenzen ersteigert würden." Eine unzulässige Privilegierung von Neueinsteigern sei schließlich ebenfalls nicht gegeben, da diese vor der Herausforderung stünden, ein Mobilfunknetz erst aufbauen zu müssen.
An einer zeitnahen Versteigerung der 5G-Frequenzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Die von den Konzernen geltend gemachten Belange hätten dagegen geringeres Gewicht.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen, wie von Freenet verlangt, sei angesichts des Ausgestaltungsspielraums nicht erkennbar. Die Entscheidungen sind laut Verwaltungsgericht Köln unanfechtbar.
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Egal was passiert: Solche unrealistischen Vorstellungen der Bundesnetzagentur sorgen...
In BRD? IN drei jahren? Ahahahahahahahahahahahahahahahahahaha Achso heute ist ja nopch...
Klar geht das. Die Verpflichtung besteht ja auf 98% der Haushalte. Wenn viele Dörfer...
Dürfen Sie ja gerade. Es ist den Unternehmen erlaubt die 98% mit LTE abzudecken (und mit...