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Verwaltungsgericht: Internetsperren für Porno-Plattformen doch rechtswidrig

Die Internetsperren gegen Pornhub und Youporn sind doch nicht rechtens. Kläger dürften 1&1 und der Plattformbetreiber sein.
/ Achim Sawall
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Werbebild von Pornhub (Bild: Ethan Miller/Getty Images)
Werbebild von Pornhub Bild: Ethan Miller/Getty Images

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat Sperrverfügungen der Medienanstalt Rheinland-Pfalz zu Pornoplattformen als rechtswidrig beurteilt. Das gab das Gericht am 12. Februar 2026 bekannt(öffnet im neuen Fenster) . Dabei geht es um den in Zypern ansässigen Konzern Aylo (ehemals Mindgeek) und dessen Plattformen Pornhub und Youporn.

Das Gericht machte weder Angaben zum Kläger noch zum betroffenen Plattformbetreiber. In früheren Eilverfahren zu diesem Thema wurde häufig 1&1 als betroffener Provider genannt, da der Konzern im Zuständigkeitsbereich der Medienanstalt Rheinland-Pfalz liegt.

Diese ordnete im April 2024 die Sperrung gegen verschiedene Access-Provider an, weil nach Vorgaben des deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) keine ausreichenden technischen Vorrichtungen wie Altersverifikationssysteme vorhanden seien, um den Zugriff von Kindern und Jugendlichen zu verhindern. Nachdem dies nicht zum Erfolg führte, ordnete die Medienanstalt im April 2024 DNS-Sperren an.

Dagegen erhoben laut Gericht die betroffenen Unternehmen im April 2024 und der Pornoanbieter im Oktober 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt.

Laut Urteilsbegründung liegt für die Sperrung "keine taugliche Ermächtigungsgrundlage vor. Die nationalen Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags sind aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und wegen Verstoßes gegen das sogenannte Herkunftslandprinzip im vorliegenden Fall nicht anwendbar."

Seit dem vollständigen Inkrafttreten der europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) im Februar 2024 unterlägen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich nur den Gesetzen des EU-Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hätten – hier der Republik Zypern.

Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landesmedienanstalt gegen die großen Pornoplattformen auch deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Kommission bereits eigene Verfahren eingeleitet habe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.


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