Verwaltungsgericht Düsseldorf: EU-Recht hebelt Pornosperren aus

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf(öffnet im neuen Fenster) hat der Landesanstalt für Medien NRW eine empfindliche Niederlage beigebracht. Die 27. Kammer setzte am 19. November 2025 Sperrverfügungen gegen mehrere Provider außer Kraft. Die Internetanbieter müssen pornografische Webseiten eines zypriotischen Betreibers vorerst nicht blockieren – ein Rückschlag für die Medienwächter.
Die Landesmedienanstalt hatte versucht, über die Internetprovider den Zugang zu bestimmten pornografischen Inhalten zu unterbinden. Grundlage waren Untersagungsverfügungen vom Juni 2020 gegen den Anbieter selbst, die in vorherigen Gerichtsverfahren bestätigt worden waren. Da direkte Maßnahmen gegen den ausländischen Betreiber schwierig erschienen, sollten nun die Provider als Vollstrecker einspringen und den Zugriff für ihre Kunden technisch blockieren.
Europäischer Gerichtshof gibt den Ausschlag
Doch das Gericht machte der Medienanstalt einen Strich durch die Rechnung – mit Verweis auf den Europäischen Gerichtshof (Aktenzeichen: 27 L 805/24, 27 L 806/24, 27 L 1347/24, 27 L 1348/24, 27 L 1349/24, 27 L 1350/24). Die relevanten Vorschriften des deutschen Jugendmedienstaatsvertrages verstoßen demnach gegen vorrangiges EU-Recht.
Verstoß gegen EU-Recht
Der freie Verkehr digitaler Dienste aus anderen EU-Mitgliedstaaten darf nur unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden – und nach Auffassung des Gerichts erfüllen die deutschen Regelungen zum Jugendmedienschutz diese Voraussetzungen derzeit nicht.
Die Internetprovider können sich somit erfolgreich auf europarechtliche Bestimmungen berufen. Die Sperrverfügungen bleiben bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. Anders verhält es sich jedoch mit den Untersagungen gegen den zypriotischen Anbieter selbst: Diese bleiben vollziehbar. Das Gericht wies entsprechende Eilanträge des Betreibers ab, da aktuell keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn drohen.
Grundsatzfrage landet in Münster
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden, wo bereits die ursprünglichen Urteile vom April 2023 in der Berufung anhängig sind.



