Vertragsbedingungen: Welche Internetanbieter das Teilen des Anschlusses verbieten
Viele Internetanbieter erlauben es ihren Kunden nicht, den Anschluss beispielsweise mit dem Nachbarn zu teilen, oder diktieren dem Kunden dabei Bedingungen. Das berichtet der Jurist Henning Lahmann(öffnet im neuen Fenster) in dem Artikel "WLAN für alle – Freie Funknetze in der Praxis", den die Medienanstalt Berlin-Brandenburg als Broschüre herausgegeben hat. Von den bekannteren Anbietern verbiete danach lediglich 1&1 eine Drittnutzung außerhalb der "häuslichen Gemeinschaft".
Manche Anbieter erlauben eine Drittnutzung nur nach einer schriftlichen Genehmigung, so zum Beispiel derzeit die Deutsche Telekom, Unitymedia, Netcologne und Congstar.
Andere gestatten zwar grundsätzlich eine Mitnutzung, verbieten es dem Hauptnutzer aber, Geld dafür zu verlangen, so zum Beispiel Kabel Deutschland, Tele Columbus, Vodafone, O2, Kabel BW und Easybell.
Dies ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest geregelt. Erfährt der Anbieter von einem Verstoß gegen die Bedingungen, könne unter Umständen der Vertrag gekündigt werden. "Im Zweifel sollte der Internetanbieter um Erlaubnis gefragt werden, wenn man seinen Anschluss für ein freies Funknetz zur Verfügung stellen will", rät Lahmann.
Grundsätzlich sei für Betreiber eines Freifunknetzes eine Störerhaftung bei verschiedenen Rechtsverletzungen möglich, praktisch relevant sei dies vor allem bei Abmahnungen für unerlaubtes Filesharing. Für Urheberrechtsabmahnungen gelte seit September 2013, dass die Anwaltskosten für den Abgemahnten in einfachen und erstmaligen Fällen maximal 147,56 Euro betragen dürfen. Dies werde aber unterschiedlich ausgelegt. Da der Anschlussinhaber bei einer Abmahnung für fremde Rechtsverletzungen im Zweifel die Anwaltskosten trägt, bleibe für Freifunkbetreiber ein Risiko, so Lahmann.
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