Verordnung beschlossen: Informatiker dürfen keine autonomen Autos überwachen

Wer künftig ein autonomes Fahrzeug aus der Ferne überwachen will, muss mindestens einen Abschluss als Techniker oder einen Studienabschluss in den Fachrichtungen Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik vorweisen können. Das geht aus einem Verordnungsentwurf (PDF)(öffnet im neuen Fenster) des Bundesverkehrsministeriums hervor, den das Kabinett am 23. Februar 2022 beschlossen hat.
Gegen die Pläne hatten Verbände wie der Bitkom oder der VDA zuvor Bedenken geäußert . So hatte eine Bitkom-Expertin auf Anfrage von Golem.de gesagt: "Grundsätzlich sollte die technische Aufsicht aus unserer Sicht ein grundlegendes Verständnis von Fahrzeugtechnik haben. Jedoch ist es beim Betrieb von autonomen Fahrzeugen auch von Bedeutung, nicht nur die Hardware, sondern insbesondere auch die Software, die für den Einsatz der Fahrzeuge trainiert wurde, zu verstehen." Daher sollte geprüft werden, "ob neben den im Entwurf genannten Qualifikationen auch weitere Fachrichtungen wie zum Beispiel Informatik aufzunehmen sind" .
Weltweit erste Regelung
Mit der Verordnung legt die Regierung die Vorgaben fest, die künftig zum Betrieb autonomer Autos nach Automatisierungsstufe 4 eingehalten werden müssen. Das entsprechende Gesetz hat der Bundestag bereits im Mai 2021 beschlossen . Mit dem Gesetz dürfen Fahrzeuge ohne Sicherheitsfahrer in "festgelegten Betriebsbereichen" auf öffentlichen Straßen autonom unterwegs sein. Eine sogenannte Technische Aufsicht muss jedoch "jederzeit" während des Betriebs das Kraftfahrzeug deaktivieren oder alternative Fahrmanöver freigeben können.

Zu diesem Zweck sind "ausreichend stabile und vor unautorisierten Eingriffen geschützte Funkverbindungen" sicherzustellen. Gesetz und Verordnung machen keine Vorgaben, wie viele Fahrzeuge von einer Person beaufsichtigt werden dürfen.
Mehr als 10 Millionen Euro pro Jahr
Die Verordnung regelt laut Ministerium im Wesentlichen "die Prüfung und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen" sowie "die Voraussetzungen und das nähere Verfahren zur Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs" . Weiterhin enthält sie "ergänzende Regelungen zur Zulassung des Kraftfahrzeugs" und "detaillierte Regelungen zu den Pflichten der Beteiligten" .
Der Betrieb eines autonomen Fahrzeugs wird für die Betreiber insgesamt nicht ganz billig. Der jährliche Erfüllungsaufwand durch die Verordnung belaufe sich auf circa 7,22 Millionen Euro für Personalkosten und auf circa 3,26 Millionen Euro für Sachkosten, heißt es in der Begründung. Hinzu komme ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 1,31 Millionen Euro und einmalige Sachkosten von rund 780.000 Euro. Die Angaben basierten dabei auf mehreren durchgeführten Interviews mit potenziellen Haltern, Verkehrsunternehmen und derzeitigen Betreibern von Teststrecken.
Darin sind jedoch nicht die eigentlichen Betriebs- und Anschaffungskosten enthalten. Für Hersteller wird mit Kosten in Höhe von knapp 800.000 Euro gerechnet.
Die Bundesregierung geht von zehn potenziellen Herstellern autonomer Fahrzeuge aus. Die Einschätzung der in Frage kommenden Betriebsbereiche sei hingegen schwieriger zu beantworten.
400 Betriebsbeeiche in fünf Jahren
Auf Basis von Expertengesprächen geht das Ministerium davon aus, dass in den kommenden fünf Jahren ein festgelegter Betriebsbereich pro Landkreis oder kreisfreier Stadt entstehen wird, was 400 Betriebsbereichen entspricht.
Dabei wird mit jährlich 80 Anträgen durch 80 Halter gerechnet, vor allem im öffentlichen Nahverkehr. Es wird geschätzt, "dass es mindestens vier Fahrzeuge braucht, um einen Service sinnvoll betreiben zu können" . Entsprechende Pilotprojekte laufen bereits in zahlreichen Städten. Die Stadt Monheim, die seit zwei Jahren autonome Busse testet , rechnet erst vom Jahr 2025 an mit dem Einsatz der Fahrzeuge ohne menschlichen Sicherheitsfahrer.
"Gemäß Erkenntnissen aus Interviews sind aber zunächst auf Seiten der Bürgerinnen und Bürger keine Halter zu erwarten" , heißt es in der Verordnung weiter. Das verwundert nicht, denn die Auflagen sind für Privatpersonen kaum zu erfüllen. Zudem dürfte es sich kaum eine Privatperson leisten können, dauerhaft einen ausgebildeten Techniker oder Ingenieur für die Technische Aufsicht bereitzustellen.
Keine hohe Beschleunigung erlaubt
Die Verordnung definiert in einer gesonderten Anlage I die technischen Anforderungen der autonomen Fahrzeuge. Demnach muss das Fahrzeug in der Lage sein, "durch geeignete Wahl von Fahrpfad und Geschwindigkeit selbstständig und stetig anpassend die Fahraufgabe in dem genehmigten festgelegten Betriebsbereich in allen Situationen sicher zu erfüllen" . Auf unerwartete Ereignisse muss das Fahrzeug "angemessen reagieren" können.
Die Beschleunigung ist auf 2,4 m pro Quadratsekunde "im Regelbetrieb" beschränkt. Damit braucht ein Fahrzeug 11,6 Sekunden, um von null auf 100 km/h zu beschleunigen. Generell sollen die Fahrzeuge Kollisionen vermeiden. Ist dies nicht mehr möglich, "darf der Schutz der anderen Teilnehmenden des umgebenden Verkehrs und der unbeteiligten Dritten nicht nachrangig gegenüber dem Schutz der Insassen des autonom fahrenden Kraftfahrzeugs erfolgen" .
Manueller Fahrbetrieb möglich
Das Fahrzeug muss zudem alle Verkehrszeichen erkennen können und entsprechend reagieren. Auch an Kreuzungen und vor Zebrastreifen muss sich das Fahrzeug richtig verhalten und die Vorfahrt gewähren. "Es ist eine berechnete Zeit bis zum Aufprall von mehr als drei Sekunden bezüglich des Vorfahrtberechtigten einzuhalten" , heißt es.
Das Fahrzeug muss auch mit der Möglichkeit eines manuellen Fahrbetriebs ausgestattet sein. Dazu muss sich die Person aber nicht unbedingt im Fahrzeug, jedoch in dessen Sichtweite befinden. Eine Steuerung aus der Ferne ist nicht vorgesehen. Die Technische Aufsicht darf aber beispielsweise entscheiden, dass das Fahrzeug den risikominimalen Zustand wieder verlassen darf.
Keine Laserscanner erforderlich
Keine konkreten Vorgaben hinsichtlich Redundanz und technischen Systemen macht die Verordnung zur eingesetzten Sensorik. Es ist lediglich sicherzustellen, dass diese "alle für die sichere Erfüllung der Fahraufgabe erforderlichen Gegenstände, Daten oder Personen im Umfeld des Kraftfahrzeugs erfasst und hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und spezialgesetzlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften beachtet" .
Darüber hinaus muss das Fahrzeug "andere Verkehrsteilnehmende, unbeteiligte Dritte, Tiere und Sachen im Umfeld des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion erkennen" können. Ebenfalls soll das System das Verhalten der erkannten Objekte, auch der Tiere, "bewerten und aufgrund dieser Bewertung eine Voraussage über das weitere Verhalten und die weiteren Bewegungen treffen" . Welche Tiere gemeint sind und wie deren Verhalten vorausgesagt werden kann, bleibt unklar.
Die Hersteller müssen die Einhaltung der Vorgaben erklären. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) soll das Fahrzeug in Kooperation mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) prüfen. Entsprechend des vorgesehenen Betriebsbereichs soll das KBA Testszenarien für die Prüfung auswählen. Dazu müssen auch Fahrtests im realen Straßenverkehr durchgeführt werden. Die Prüfung wird demnach durch Simulationen und Durchführungen von Fahrmanövern auf einem Testgelände ergänzt.
Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Es ist davon auszugehen, dass vor allem Verkehrsbetriebe versuchen werden, solche autonomen "People Mover" auf Basis des Gesetzes auf die Straße zu bringen. Einen Testbetrieb nach Level 4 hat der französische Hersteller Easymile bereits im Oktober 2020 auf dem privaten Greentec-Campus im schleswig-holsteinischen Enge-Sande gestartet(öffnet im neuen Fenster) . Dabei wird das Fahrzeug sowohl in der Zentrale von Easymile als auch in der Zentrale des Campus überwacht.



