Verjährung: BGH verlängert Haftung für illegales Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat die Verjährungsfrist für illegales Filesharing auf zehn Jahre erhöht. Ob wirklich eine neue Welle von Abmahnungen folgt, ist noch unklar.

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Popcorn Time ist illegales Filesharing.
Popcorn Time ist illegales Filesharing. (Bild: Screenshot Golem.de)

Der Bundesgerichtshof hat die Verjährungsfrist für illegales Filesharing von drei auf zehn Jahre erhöht. Das Urteil (I ZR 48/15) vom Mai 2016 wurde nun veröffentlicht. "Das ist keine gute Nachricht für alle Abgemahnten", erklärte Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen am 17. November 2016. Wer bereits erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, brauche jedoch nicht mehr mit einer Klage zu rechnen.

"Da allerdings die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite weiterhin nach drei Jahren verjähren, muss abgewartet werden, ob tatsächlich eine neue Abmahnwelle droht", sagte Hummel.

Drei verschiedene Ansprüche

In seinem Urteil stützt sich der Bundesgerichtshof auf die Verjährung eines bereicherungsrechtlichen Wertersatzes. Bei Filesharing-Abmahnungen werden oft drei verschiedene Ansprüche geltend gemacht: ein Unterlassungsanspruch, ein Aufwendungsersatz- sowie ein Schadensersatzanspruch. Der Unterlassungsanspruch verjährt nach wie vor nach drei Jahren. Der Aufwendungsersatzanspruch beinhaltet vor allem die Anwaltskosten der Abmahnkanzleien und auch dieser verjährt weiterhin nach drei Jahren.

Der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke sagte Golem.de auf Anfrage: "Es ist bei lebensnaher Betrachtung nicht nachvollziehbar, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs horrende Lizenzgebühren von beispielsweise 200 Euro je Musiktitel von Filesharern bis zu 10 Jahre lang herausverlangt werden können. Da aber Abmahnanwälte die außergerichtlich entstandenen Aufwendungen nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr einfordern können, ist nicht zwangsläufig damit zu rechnen, dass nun vermehrt Altfälle gerichtlich weiterverfolgt werden."

Auch in eventuellen gerichtlichen Verfahren könne dann allenfalls der Lizenzschadensersatz verlangt werden. Für den Lizenzschaden müsse der Täter der Urheberrechtsverletzung aufkommen und nicht der Störer. "Das heißt: Sofern nachgewiesen werden kann, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nicht Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist, beziehungsweise auch andere namentlich bekannte potenzielle Täter in Betracht kommen, so muss dieser regelmäßig auch nicht für den fiktiven Lizenzschaden aufkommen."

Trotz des neuen Gesetzes zur Begrenzung der Abmahnkosten erlauben unklare Regelungen den Abmahnanwälten weiter, von Verbrauchern hohe Gebühren einzufordern. Das ergab eine Untersuchung der Verbraucherzentralen, die am 6. Oktober 2016 vorgestellt wurde. Wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen Abgemahnte einigen sich oft außergerichtlich mit Abmahnkanzleien. "Diese außergerichtlichen Vergleichsforderungen der Abmahnkanzleien sind weiterhin sehr hoch und gemäß unserer Auswertung seit 2012 sogar um 15 Prozent gestiegen, von 757 Euro auf 872 Euro", sagte Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien der Verbraucherzentrale Bundesverband.

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HelpbotDeluxe 18. Nov 2016

Urheberrecht sollte viel kürzer sein in den Fristen! Leider wird durch Lobbyismus so...

User_x 18. Nov 2016

Weitergabe Passwort von Netflix, Amazon Prime & Co. Cloud-Account mit Liedern füllen und...

lear 17. Nov 2016

Vielleicht schaust Du einfach mal in den von ihm genannten einschlägigen...

/mecki78 17. Nov 2016

LOL, nicht das am Ende die VDS Speicherfrist länger ist als die Verjährung :-D Ich meine...



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