Vergleich: CTS Eventim einigt sich mit Verbraucherschützern

Im Streit um die Rückerstattung von Ticketbestellungen haben sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Ticketanbieter CTS Eventim auf einen Vergleich geeinigt. Das Musterfeststellungsverfahren ist damit abgeschlossen, wie beide Seiten bestätigten.
Im Klageregister eingetragene Verbraucher können demnach bei Eventim pauschal einen 20-Euro-Gutschein einfordern. Der Gutschein kann über ein Onlineportal abgerufen werden. Mit dem Gutschein seien alle Ansprüche der Verbraucher abgegolten, teilte CTS Eventim auf dem Portal mit(öffnet im neuen Fenster) .
Großes Interesse an Sammelklage
Mehr als 5.000 Verbraucher hatten sich laut dem vzbv(öffnet im neuen Fenster) der Musterfeststellungsklage – umgangssprachlich Sammelklage – angeschlossen. Dabei handelt es sich um ein Instrument, das im November 2018 eingeführt wurde, um Verbraucherverbänden Klagen für Geschädigte zu ermöglichen.
Im Fall einer erfolgreichen Klage können Betroffene sich auf das Urteil berufen, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen. In der Praxis müssen sie dabei nicht immer erneut klagen, zum Beispiel, wenn es wie hier zu einem Vergleich kommt.
Gebühren trotz Absage
Im konkreten Fall reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband im Dezember 2022 die Musterfeststellungsklage beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Hintergrund waren unter anderem Veranstaltungsabsagen während der Coronapandemie. Die Beratungsstelle für Verbraucher warf CTS Eventim vor, in manchen Fällen Ticketzahlungen nach abgesagten Veranstaltungen teils einbehalten zu haben – etwa eine Buchungsgebühr. Die Kosten für Ticketversand und -versicherung waren nicht Gegenstand der Klage.
CTS Eventim bezeichnete die Klage als unbegründet und verwies dabei unter anderem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Juli 2022. Darin ging es um ein wegen der Coronapandemie abgesagtes Konzert im März 2020, für das eine Verbraucherin 304,40 Euro gezahlt hatte. Sie lehnte den angebotenen Gutschein ab und verlangte stattdessen ihr Geld zurück. Das Gericht entschied, dass Eventim nicht zur Rückzahlung verpflichtet war.
Fälle unterscheiden sich im Detail
Patrick Langer vom Verbraucherzentrale Bundesverband erklärte bereits im Februar 2023 gegenüber Golem.de, dass sich dieser Fall deutlich von dem eigenen Fall unterscheide. Denn hier habe CTS Eventim den betroffenen Verbrauchern nicht einmal einen Gutschein anbieten wollen.



