Verbraucherzentrale: Tickethändler Eventim soll bei Ausfall voll erstatten

Die Verbraucherzentrale wirft Eventim vor, bei der Rückabwicklung zu Unrecht Gebühren einzubehalten. Die Onlineplattform sieht die Praxis durch den Bundesgerichtshof gedeckt.

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Die Homepage der Plattform CTS Eventim mit den aktuellen Angeboten
Die Homepage der Plattform CTS Eventim mit den aktuellen Angeboten (Bild: CTS Eventim/Screenshot: Golem.de)

Die Verbraucherzentrale stößt mit einer Musterfeststellungsklage gegen den Tickethändler CTS Eventim, der bei abgesagten Veranstaltungen häufig nicht den vollständigen Ticketpreis zurückzahlt, auf großes Interesse. Laut Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) vom 9. Februar 2023 meldeten sich innerhalb weniger Wochen über 3.000 Betroffene.

Nur wenn sich zwei Monate nach der Registereröffnung mindestens 50 Verbraucher im Klageregister angemeldet haben, geht das Verfahren vor Gericht weiter. Nach Ansicht der Verbraucherschützer steht den Kunden der vollständige Ticketpreis zu.

"Selbst wenn Eventim in jedem Einzelfall nur einige Euro einbehält, ergibt das unter dem Strich eine enorme Gesamtsumme", sagte Patrick Langer, Referent beim VZBV. "Marktmacht darf nicht dazu führen, dass ein Unternehmen eine rechtswidrige Praxis durchdrückt."

Eine Eventim-Sprecherin sagte Golem.de auf Anfrage, dass der Bundesgerichtshof die Position des Unternehmens ausdrücklich bestätigt habe. "Speziell auf die in Rede stehende Frage von Erstattungen bei Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen wurde dies bereits von diversen Instanzgerichten und im Juli 2022 auch durch zwei Urteile des Bundesgerichtshofs ausdrücklich bestätigt."

Verbraucherschützer sehen BGH-Urteil nicht als zutreffend

In einem Fall wurde ein Urteil bestätigt (Aktenzeichen VIII ZR 329/21), nach dem ein Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises in Höhe von 304,40 Euro nicht besteht. Ein Konzert im März 2020 wurde wegen Corona abgesagt. Einen Wertgutschein des Veranstalters lehnte die Klägerin ab und forderte von dem Ticketverkäufer CTS Eventim das Geld zurück. "Die Beklagte sei ausweislich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbar nicht der Veranstalter der Veranstaltung. Der Wirksamkeit dieser Klausel stünden keinerlei Bedenken gegenüber. Die Durchführung der Veranstaltung sei daher nicht ihre vertragliche Pflicht", hieß es in der Urteilsbegründung.

Patrick Langer von der Verbraucherzentrale sagte dazu Golem.de, dieser Fall weiche deutlich von der aktuellen Klage ab. "Dort hatte die Verbraucherin einen Gutschein erhalten, bestand allerdings auf einer Erstattung des Betrages. Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sei es ihr zumutbar gewesen, den Gutschein statt einer Zahlung anzunehmen. In unserer Klage geht es aber nicht um die Art der Rückabwicklung. Wir werfen Eventim vor, dass es bei der Rückabwicklung Gebühren zu Unrecht einbehält."

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bw71236196231 12. Feb 2023 / Themenstart

Re. Rede mal mit einem Veranstalter. Bei einem Ausfall der Veranstaltung zahlt auch er an...

Nutzer-name 11. Feb 2023 / Themenstart

Der springende Punkt hier ist, dass der Veranstalter Eventim beauftragt, die...

JörgLudwig 11. Feb 2023 / Themenstart

Ich befinde mich gerade im Rechtsstreit mit Eventim wegen einer unvollständigen...

Gaius Baltar 11. Feb 2023 / Themenstart

Da müssen sich halt technische Errungenschaften auch in der Gesetzgebung niederschlagen...

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