Verbraucherzentrale: Tickethändler Eventim soll bei Ausfall voll erstatten
Die Verbraucherzentrale wirft Eventim vor, bei der Rückabwicklung zu Unrecht Gebühren einzubehalten. Die Onlineplattform sieht die Praxis durch den Bundesgerichtshof gedeckt.

Die Verbraucherzentrale stößt mit einer Musterfeststellungsklage gegen den Tickethändler CTS Eventim, der bei abgesagten Veranstaltungen häufig nicht den vollständigen Ticketpreis zurückzahlt, auf großes Interesse. Laut Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) vom 9. Februar 2023 meldeten sich innerhalb weniger Wochen über 3.000 Betroffene.
Nur wenn sich zwei Monate nach der Registereröffnung mindestens 50 Verbraucher im Klageregister angemeldet haben, geht das Verfahren vor Gericht weiter. Nach Ansicht der Verbraucherschützer steht den Kunden der vollständige Ticketpreis zu.
"Selbst wenn Eventim in jedem Einzelfall nur einige Euro einbehält, ergibt das unter dem Strich eine enorme Gesamtsumme", sagte Patrick Langer, Referent beim VZBV. "Marktmacht darf nicht dazu führen, dass ein Unternehmen eine rechtswidrige Praxis durchdrückt."
Eine Eventim-Sprecherin sagte Golem.de auf Anfrage, dass der Bundesgerichtshof die Position des Unternehmens ausdrücklich bestätigt habe. "Speziell auf die in Rede stehende Frage von Erstattungen bei Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen wurde dies bereits von diversen Instanzgerichten und im Juli 2022 auch durch zwei Urteile des Bundesgerichtshofs ausdrücklich bestätigt."
Verbraucherschützer sehen BGH-Urteil nicht als zutreffend
In einem Fall wurde ein Urteil bestätigt (Aktenzeichen VIII ZR 329/21), nach dem ein Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises in Höhe von 304,40 Euro nicht besteht. Ein Konzert im März 2020 wurde wegen Corona abgesagt. Einen Wertgutschein des Veranstalters lehnte die Klägerin ab und forderte von dem Ticketverkäufer CTS Eventim das Geld zurück. "Die Beklagte sei ausweislich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbar nicht der Veranstalter der Veranstaltung. Der Wirksamkeit dieser Klausel stünden keinerlei Bedenken gegenüber. Die Durchführung der Veranstaltung sei daher nicht ihre vertragliche Pflicht", hieß es in der Urteilsbegründung.
Patrick Langer von der Verbraucherzentrale sagte dazu Golem.de, dieser Fall weiche deutlich von der aktuellen Klage ab. "Dort hatte die Verbraucherin einen Gutschein erhalten, bestand allerdings auf einer Erstattung des Betrages. Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sei es ihr zumutbar gewesen, den Gutschein statt einer Zahlung anzunehmen. In unserer Klage geht es aber nicht um die Art der Rückabwicklung. Wir werfen Eventim vor, dass es bei der Rückabwicklung Gebühren zu Unrecht einbehält."
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Re. Rede mal mit einem Veranstalter. Bei einem Ausfall der Veranstaltung zahlt auch er an...
Der springende Punkt hier ist, dass der Veranstalter Eventim beauftragt, die...
Ich befinde mich gerade im Rechtsstreit mit Eventim wegen einer unvollständigen...
Da müssen sich halt technische Errungenschaften auch in der Gesetzgebung niederschlagen...
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