Verbraucherzentrale NRW: Netzagentur soll Minderung bei niedriger Datenrate klären
Verbraucherschützer fordern, dass die Bundesnetzagentur Klarheit dazu schafft, was Netzbetreiber ihren Kunden bei zu geringer Datenrate zahlen müssen. Das sagte Erol Burak Tergek, Jurist bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Golem am 16. April 2026 auf Anfrage. "Rechtssicherheit kann nur geschaffen werden, wenn die Bundesnetzagentur eine Berechnungsmethode veröffentlichen würde, auf die sich alle Betroffenen berufen könnten", betonte Tergek.
In dieser Woche hatte die Bundesnetzagentur mit einer neuen App und einer Verfügung angekündigt, den Nachweis einer zu niedrigen Datenrate im Mobilfunk einfacher zu machen.
Laut Tergek formuliert das Gesetz nur die Voraussetzung für eine Minderung, jedoch nicht, wie sie zu berechnen ist. Die Bundesnetzagentur fasse nur verschiedene Berechnungsmodelle zusammen, ohne selbst eines vorzuschlagen. Die Folge davon sei, dass Anbieter unterschiedliche Modelle nutzten und für Verbraucher wenig rechtliche Einwendungsmöglichkeiten bestünden. Tergek: "Eine Klage ist aufgrund des geringen Streitwerts oft nicht verhältnismäßig, so dass die Betroffenen die niedrigen Minderungen hinnehmen müssen."
Verbraucherzentrale NRW: Minderungsbetrag vergleichsweise hoch ansetzen
Laut Tergek bleibt bei der Minderung im Mobilfunk abzuwarten, wie die Anbieter reagieren. "Wir fordern, dass die Anbieter kompromissbereit sind und faire Minderungen bei einer nachgewiesenen Minderleistung anbieten. Da die Abschläge im Mobilfunk sehr hoch bemessen sind und dadurch eine Minderung nur bei einer gravierenden Schlechtleistung in Betracht kommt – Abzug von 75 bis 90 Prozent der vereinbarten Leistung -, dürfte der Minderungsbetrag vergleichsweise hoch anzusetzen sein", sagte er.
Matthias Podolski, Sprecher der Bundesnetzagentur, erklärte Golem, die Höhe der Minderung "kann sich von Einzelfall zu Einzelfall unterscheiden. Zu empfehlen ist eine Einigung im Dialog mit dem Anbieter. Verbraucher können im Streitfall bei der Bundesnetzagentur einen Schlichtungsantrag stellen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, müssen gegebenenfalls die Zivilgerichte entscheiden." Zudem verwies er auf das Sonderkündigungsrecht, wodurch mehrere konkurrierende Netzbetreiber und zahlreiche Anbieter zur Auswahl stünden, zu denen gewechselt werden könne. Insofern habe das Sonderkündigungsrecht im Mobilfunk die Stellung der Verbraucher aus Sicht der Behörde verbessert.
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