Verbraucherschutz: Rabatte für bestimmte Zahlungsarten sind unzulässig

Verbraucherschützer haben vor dem Landgericht Berlin erfolgreich gegen den Reisevermittler Opodo geklagt. Dieser hat Kunden für wenige Zahlungsarten einen Rabatt gewährt. Das Gericht sah darin jedoch eine Gebühr für andere Zahlungsarten.

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Das Landgericht Berlin  verbietet indirekte Gebühren.
Das Landgericht Berlin verbietet indirekte Gebühren. (Bild: Matt Cardy / AFP / Getty Images)

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat einen noch nicht rechtskräftigen Sieg gegen Opodos Rabattpraxis erreicht. Der Reisevermittler verkaufte Flugtickets, die mit bestimmten, sehr seltenen Zahlkarten recht deutlich rabattiert wurden. Wer etwa mit einer Viabuy Prepaid Mastercard sein Ticket zahlte, dem wurden mehr als 40 Euro bei einem Grundpreis von über 280 Euro erlassen. Der Bundesverband beschwerte sich zunächst bei Opodo selbst, denn die Verbraucherzentrale sah hier versteckte Gebühren. Der Ansicht der Zentrale zufolge muss der Einsatz von Zahlungsmitteln, unabhängig vom Typ kostenlos sein. Doch wer per Sofortüberweisung oder Kreditkarte zahlte, musste erheblich mehr ausgeben. Opodo wollte auf die Beschwerde, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, jedoch nicht eingehen.

Also zogen die Verbraucherschützer vor das Landgericht in Berlin. Sie sahen einen Anspruch auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen § 270a BGB. Das Landgericht stimmte dem zu. Außerdem stellte das Gericht fest, dass Sofortüberweisung und Giropay so zu behandeln sind wie andere Zahlungsmittel. Das bedeutet: Auch hier muss die Verwendung dieser Zahlungssysteme kostenfrei bleiben. Das ist im konkreten Fall insbesondere deswegen interessant, weil das Opodo-Angebot zunächst einen günstigen (rabattierten) Preis anzeigte. Erst bei der Wahl von anderen, nicht rabattierten Zahlungswegen wurde ein höherer Preis angezeigt.

Der Verbraucherschutzverband beruft sich zudem auf die Zahlungsdiensterichtlinie 2 (PSD2), die ein Entgeltverbot für SEPA-Überweisungen und -Lastschriften sowie den Einsatz von Girokarten und Kreditkarten vorsieht. Rabatte mit kaum verbreiteten Zahlungskarten dürfe es nicht geben. Das Gericht sah das als Umgehung der Richtlinie an. Ob Rabatte mit weit verbreiteten Karten zulässig sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Solche Aktionen gibt es hin und wieder.

Der VZBV hat die vom 4. April 2019 stammende schriftliche Urteilsbegründung des Landgerichts veröffentlicht. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, können noch Rechtsmittel eingelegt werden.

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LarusNagel 26. Apr 2019

Ja, ich habe die MwST absichtilich nicht beachtet. Mir geht es darum, das die angegeben...

GernotH 26. Apr 2019

Nö, kann er nicht. Zum einen kosten dieses Dienstleister für die Bonitätsauskunft...

GernotH 26. Apr 2019

Opodo (und alle anderen haben das zuletzt meist genau so gemacht) zeigt diesen...

MFGSparka 26. Apr 2019

Mag sein, aber das Gesetz regelt Lastschrift und Kartenzahlung und nicht Überweisung.



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