Zum Hauptinhalt Zur Navigation

Verbraucherschützer verlieren: Netto darf weiter mit Extrarabatten in App werben

Verbraucherschützer halten zusätzliche Rabatte in Nettos Supermarkt- App für diskriminierend. Das sieht ein Gericht anders.
/ Ingo Pakalski , dpa
26 Kommentare News folgen (öffnet im neuen Fenster)
Netto siegt vor Gericht und darf Rabatte in Apps weiter anbieten. (Bild: Christian Kaspar-Bartke/Getty Images)
Netto siegt vor Gericht und darf Rabatte in Apps weiter anbieten. Bild: Christian Kaspar-Bartke/Getty Images
Inhalt
  1. Verbraucherschützer verlieren: Netto darf weiter mit Extrarabatten in App werben
  2. Netto begrüßt das Gerichtsurteil

Der zu Edeka gehörende Lebensmittel-Discounter Netto Marken-Discount darf weiterhin mit Rabatten werben, die Kunden ausschließlich über eine App nutzen können. Eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) auf Unterlassung wurde vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Bamberg abgewiesen. Es liege keine Diskriminierung von Älteren oder Kindern vor, entschied das Gericht.

Der Vorsitzende Richter Carsten Sellnow hatte bereits in der vorläufigen Bewertung von einem "klaren Fall" gesprochen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. 3 UKl 16/25 e).

In einem Prospekt hatte der Discounter einen Extrarabatt von "15 Prozent auf Alles" beworben, der allerdings nur über die App eingelöst werden konnte. Nach Ansicht der Verbraucherschützer ist das diskriminierend und verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Verbraucherschützer kritisieren Netto

Der vzbv kritisiert, dass behinderte, ältere oder jüngere Menschen benachteiligt würden, weil sie entsprechende Geräte oder Apps oft nicht nutzen könnten oder dürften.

Das Gericht sah dies anders: Der Anbieter stelle die App allen Menschen ab 14 Jahren zur Verfügung. Er müsse dabei nicht etwa auf Vorlieben, Fähigkeiten oder Möglichkeiten Einzelner eingehen. Zudem könne der Zugang zur App unterschiedlich gewertet werden. So hätten etwa Sehbehinderte bessere Möglichkeiten im Umgang mit der App als etwa mit der Werbung in einem Druckerzeugnis.

Die Verbraucherschützer reagierten enttäuscht. "Selbstverständlich hätten wir uns eine andere Entscheidung gewünscht. Wir werden nun die Urteilsgründe prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden" , sagte vzbv-Referentin Susanne Einsiedler.


Relevante Themen