Verbraucherschützer: Justfab muss Kunden Geld zurückerstatten
Der Shoppingclub Justfab Deutschland muss Kunden ihr Geld zurückgeben. Das Unternehmen hatte sich bisher geweigert, Käufer, die ungewollt eine monatliche Klubmitgliedschaft abgeschlossen hatten, auszuzahlen.

Die Verbraucherzentrale Berlin erklärt, dass der Berliner Onlineshoppingklub Justfab seine Kunden nicht ausreichend über das Widerrufsrecht informiert hat. Daher haben die Nutzer das Recht, die Verträge zu widerrufen. Der Betreiber muss damit auch einbehaltenes Geld auszahlen.
Golem.de hatte am 6. September 2012 über Justfab berichtet und das Geschäftsmodell mit einer Abofalle verglichen. Denn wer bei Justfab Deutschland Schuhe, Kleider und Handtaschen einkauft, läuft Gefahr, ungewollt eine kostenpflichtige Klubmitgliedschaft abzuschließen, die dazu verpflichtet, monatlich für 39,95 Euro einzukaufen. Rund einen Monat nach dem ersten Einkauf als VIP-Mitglied für den Sonderpreis von 19,97 Euro bekommt der Nutzer eine E-Mail mit der Betreffzeile: "Denke daran: Bis zum 5. shoppen oder pausieren." Wer darauf nicht reagiert, dem bucht das Unternehmen 39,95 Euro vom Bankkonto ab. Wenn die Kundin nichts Weiteres kaufen möchte und das Geld zurückfordert, erklärt der Justfab-Kundendienst: "Eine Rückbuchung auf Dein Bankkonto ist nicht möglich."
Auch nachträglich: raus aus der Abofalle
Unternehmenschef Gerrit Müller sagte Golem.de, dass jeder Kunde als VIP-Mitglied einkaufen, fünf Minuten später anrufen und die Mitgliedschaft wieder kündigen könne. Daher könne nicht von einem Abo gesprochen werden. Das wissen aber viele Kundinnen nicht, wie die Facebook-Seite des Unternehmens zeigt. Nach dem Bericht von Golem.de stellte Justfab das Einkaufsklubmodell auf seiner Webseite etwas klarer dar.
Peter Lischke, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Berlin, erklärte Golem.de nach einer Prüfung des Justfab-Vertragstextes: "Die Regelung bezüglich der VIP-Mitgliedschaft ist aus unserer Sicht nicht angreifbar, allerdings wird durch das Unternehmen nicht ordnungsgemäß über das Widerrufs- und Rückgaberecht informiert. Es handelt sich hier um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft, bei dem Verbraucher sowohl ein Widerrufsrecht als auch ein Rückgaberecht haben. Über beide Rechte muss belehrt werden. Das ist hier insoweit unterlassen worden, dass lediglich über das Rückgaberecht belehrt wurde. Insoweit können die Verträge unabhängig von der 14-Tage-Frist widerrufen werden."
Die Verbraucher könnten auch jetzt noch nachträglich das Vertragsverhältnis widerrufen. "Die Verträge müssen rückabgewickelt werden. Sollte der Anbieter nicht reagieren, bliebe die Möglichkeit, sich in der Verbraucherzentrale beraten zu lassen", so der Experte. Die Verbraucherzentrale sei befugt, außergerichtlich vermittelnd tätig zu werden. Ansonsten bliebe laut Lischke nur der Rechtsweg, der sich bei dem Streitwert eher nicht lohnen würde. Hier könnte aber eventuell ein Mahnverfahren eine Möglichkeit sein, sagte Lischke.
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