US-Grenzkontrolle: Durchsuchung elektronischer Geräte wird leicht eingeschränkt

Daten in der Cloud sind tabu, Daten dürfen nur in besonderen Fällen gespeichert werden: Der US-Grenzschutz Customs and Border Protection (CBP) hat die Regeln für die Prüfung von mobilen Geräten bei der Einreise in die USA angepasst. Bürgerrechtlern geht dies jedoch nicht weit genug.
Beamten dürfen weiterhin nach dem Passwort für ein mobiles Gerät fragen und einen Blick auf die darauf gespeicherten Daten sowie die installierten Apps werfen. Die Daten dürfen jedoch nicht eingehend analysiert oder von dem Gerät kopiert werden. Das ist nur bei einem begründeten Verdacht auf illegale Aktivitäten oder einer Bedrohung der nationalen Sicherheit erlaubt.
Die Datenverbindung muss ausgeschaltet sein
Zudem beschränkt die neue Vorschrift(öffnet im neuen Fenster) den Zugriff auf Daten auf dem Gerät selbst. Überprüft werden darf nur, was bei abgeschalteter Datenverbindung zugänglich ist. Daten, die bei einem Cloud-Dienst abgelegt sind, dürfen nicht überprüft werden.
Die Zahl der Durchsuchungen von Mobilgeräten bei der Einreise ist stark gestiegen. So prüften CBP-Beamte 2017 über 30.000 Geräte, im Jahr davor waren es knapp über 19.000. Die Angaben beziehen sich jeweils auf das Geschäftsjahr, das am 30. September endet. Von den Überprüfungen waren laut CBP 0,007 Prozent der über 397 Millionen Einreisenden betroffen.
Der ACLU geht die Regelung nicht weit genug
Es war die erste Anpassung der 2009 eingeführten Regeln für die Handhabung elektronischer Geräte an US-Grenzen . Die Bürgerrechtsorganisation American Civil Liberties Union (ACLU) hält sie für einen Fortschritt, wenn auch nur einen kleinen.
Es sei positiv, dass die Beamten zumindest einen gewissen Verdacht haben müssten, bevor sie "kopieren und das Gerät eines Reisenden mit elektronischen Mitteln durchsuchen" , sagt Neema Singh Guliani(öffnet im neuen Fenster) , Rechtsberaterin der ACLU. "Allerdings bleibt diese Regelung immer noch weit hinter dem zurück, was die Verfassung verlangt: einen Durchsuchungsbeschluss aus einem glaubhaften Anlass."



