Urteil zum Kündigungsbutton: Energieversorger muss Onlinekündigung einfacher gestalten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein Energieunternehmen an die gesetzlichen Vorgaben zur Regelung des Kündigungsbuttons halten muss. Es gab der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands statt. Im verhandelten Fall ging es darum, dass der Energieanbieter den Kündigungsprozess anders gestaltet hatte, als es das Gesetz vorsieht.
Das Gericht urteilte, dass bis zur Kündigung maximal zwei Schritte erlaubt seien; das Unternehmen habe vom Kunden einen dritten Schritt verlangt. Dem Versorgungsunternehmen wurde vom Gericht untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich sei.
Die Firma bietet auf ihrer Website den Abschluss verschiedener Strom- und Gasverträge an. Am unteren Ende der Rubrik Kontakt gibt es eine Schaltfläche mit der Bezeichnung Verträge kündigen. Nach einem Klick darauf gelangen Kunden zu einer Anmeldemaske, mit der sie sich identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen.
Gericht ist gegen die Gestaltung des Kündigungsprozesses
Dort können sich registrierte Kunden mit Benutzernamen und Kennwort anmelden. Nicht registrierte Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung wird in beiden Fällen erst mit Bestätigung des Buttons Anmelden abgeschlossen. Es existiert keine Möglichkeit, den Vertrag ohne Anmeldung über eine Kündigungsschaltfläche zu beenden.
Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragte der Verbraucherschutzverband unter anderem die Untersagung des so gestalteten Kündigungsprozesses. Das Gericht urteilte(öffnet im neuen Fenster) , dass das Unternehmen damit gegen das Gesetz zum Kündigungsbutton verstoße.
Demnach müsse ein Kündigungsprozess zweistufig aufgebaut sein: Er beginne mit einer Kündigungsschaltfläche, nach deren Betätigung Verbraucher unmittelbar auf eine Bestätigungsseite geführt werden müssten, auf der Angaben zur Kündigung gemacht werden könnten. In diesem zweiten Schritt müsse der Kündigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung enthalten sein. Das Gericht kritisierte, dass die Bestätigungsseite nicht entsprechend gestaltet worden und damit nicht zulässig sei. Eine Kündigung werde so für Kunden erschwert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az: I-20 UKl 3/23). Das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ die Revision zu, weil es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gesetz zum Kündigungsbutton gebe.



