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Urteil zu Tracking: Nutzer müssen Piwik-Analyse widersprechen können

Das Urteil dürfte zahlreiche Webseitenbetreiber betreffen: Auch wenn das Analyse-Tool Piwik die IP-Adressen anonymisiert, müssen Nutzer dem Einsatz des Programms widersprechen können.
Aktualisiert am , veröffentlicht am / Friedhelm Greis
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Testseite des Webanalyse-Tools Piwik (Bild: Piwik.org)
Testseite des Webanalyse-Tools Piwik Bild: Piwik.org

Der Betreiber einer Internetseite muss die Nutzer deutlich sichtbar über Widerspruchsmöglichkeiten zum Einsatz des Webanalyse-Tools Piwik(öffnet im neuen Fenster) informieren. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil von Ende Februar(öffnet im neuen Fenster) . Der Hinweis muss auch dann erfolgen, wenn der Webseitenbetreiber das Piwik-Plugin AnonymizeIP einsetzt. Da Piwik mit Hilfe anderer Daten dennoch pseudonymisierte Profile erstelle, müsse der Nutzer darauf hingewiesen werden und dem Einsatz widersprechen können, urteilten die Richter.

Das Gericht verweise in seinem Urteil zum einen auf Vorgaben der Datenschützer über die "datenschutzkonforme Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internetangeboten" , die im November 2009 verabschiedet wurden(öffnet im neuen Fenster) . Diese Vorgaben würden durch die Anonymisierung der IP-Adresse noch erfüllt. Allerdings müssen nach Paragraf 15, Absatz 3 des Telemediengesetzes(öffnet im neuen Fenster) (TMG) die Seitenbesucher die Möglichkeit haben, der Bildung pseudonymisierter Nutzungsprofile zu widersprechen. Zudem müssen die Nutzer über ihr Widerspruchsrecht informiert werden.

Benutzer auch ohne IP-Adresse zu erkennen

Nach Ansicht des Gerichts gilt dieser Passus auch im konkreten Fall, weil der beklagte Webseitenbetreiber "bei der Erstellung der Nutzungsprofile mit Hilfe des Programms Piwik - entgegen der vom Hersteller selbst gewählten Begrifflichkeit - Pseudonyme im Sinne des § 15, Abs. 3 TMG verwendet" . Die Richter berufen sich dabei auf eine Einschätzung des Datenschutzzentrums Schleswig-Holsteins. Dieses hatte Piwik getestet und im März 2011 eine ausführliche Stellungnahme zur Nutzung des Programms(öffnet im neuen Fenster) verfasst. Demnach benutzt Piwik "eine Heuristik, die versucht, einen Besucher mit einem vorherigen Besuch zu identifizieren, indem bestimmte Daten berücksichtigt werden. Insbesondere sind dies die IP-Adresse, die Auflösung, der Browser, die verwendeten Plugins und das Betriebssystem" . Die Daten würden kombiniert und zu einem Hashwert verrechnet, wobei selbst bei einer Nutzung von AnonymizeIP die vollständige IP-Adresse in den Hashwert einfließe. Das Datenzentrum kam zu dem Schluss: "Die Wiedererkennbarkeit von Internetnutzern hängt zudem nicht unbedingt an der IP-Adresse, sondern kann mit überraschend großer Zuverlässigkeit auch über andere Werte vorgenommen werden."

In seinem Urteil übernimmt das Gericht diese Auffassung. Aufgrund dieser Piwik-Funktion müsse der Webseitenbetreiber deutlich auf die Widerspruchsmöglichkeit der Analyse hinweisen, schreiben die Richter. Möglich sei ein Pop-up oder ein "deutlich hervorgehobener Hinweis mit einem Hyperlink auf der Startseite" . Es sei nicht ausreichend, wie im konkreten Fall, die Datenschutzbestimmungen auf der Kontaktseite zu platzieren. Laut Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein wird der Widerspruch bei Piwik "in Form eines Opt-out-Cookies abgelegt, so dass beispielsweise nach einem Löschen aller Cookies das Opt-out erneut erklärt werden muss."

Piwik ist ein Open-Source-Programm für Webanalytik und wurde nach Angaben der Betreiber fast 1,7 Millionen Mal heruntergeladen. Anders als bei Google Analytics verbleiben die Daten auf den Servern des Betreibers. Zu den Nutzern gehören unter anderem T-Mobile, Wikimedia Deutschland, Forbes und Sharp. Auch die neue französische Suchmaschine Qwant verwendet Piwik , ohne ihre Nutzer darauf hinzuweisen.

Nachtrag vom 11. März 2014, 15:00 Uhr

Der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert begrüßte auf Anfrage von Golem.de das Urteil des Landgerichts. Er wies aber ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei Piwik noch um das "datenschutzfreundlichste" Analyseverfahren handele. Andere Tools wie Google Analytics seien "viel schlimmer" , was den Datenschutz betreffe. Allerdings müssten auch im Falle von Piwik die Vorgaben des Telemediengesetzes eingehalten werden.


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