Urteil zu Smartphone-Tarifen: Bei Preiserhöhungen muss eine Kündigung möglich sein

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat einen juristischen Sieg gegen den Mobilfunkanbieter Drillisch errungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Mobilfunkanbieter der Kundschaft bei Preiserhöhungen prinzipiell ein Widerspruchsrecht einräumen muss.
Es wurde dem Anbieter untersagt, sich in seinen Geschäftsbedingungen das Recht einzuräumen, die Kosten für ein Mobilfunkprodukt zu erhöhen, ohne dass eine Kündigungsmöglichkeit gewährt wird. Drillisch hatte in den Geschäftsbedingungen die Möglichkeit festgeschrieben, die Preise während der Vertragslaufzeit zu ändern.
Bei Preiserhöhungen von bis zu 5 Prozent wurde weder ein Widerspruchs- noch ein Kündigungsrecht eingeräumt. Die Kundschaft hätte eine solche Preiserhöhung hinnehmen müssen, ohne etwas dagegen tun zu können. Dagegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband vor, weil er darin einen Verstoß gegen EU-Recht sah.
Drillisch verstößt gegen EU-Recht
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des Bundesverbandes an, wonach die Vertragsklausel gegen die Universaldienstrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2009/136/EG) verstößt. Somit muss die Kundschaft das Recht haben, sich vom Vertrag zu lösen, wenn Anbieter einseitig die Vertragsbedingungen ändern.
"Nach EU-Recht sind einseitige Preiserhöhungen nur zulässig, wenn Kunden im Gegenzug den Vertrag kündigen dürfen" , sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. "Eine Geringfügigkeitsschwelle gibt es dabei nicht. Sonst könnten Anbieter ihre Preise willkürlich und mehrfach hintereinander erhöhen."
Das Recht der Kundschaft, sich bei Preiserhöhungen vom Vertrag zu lösen, sei nicht an eine bestimmte Höhe der Preisänderung geknüpft, urteilte das Gericht. Zudem stellten die Richter fest: "Eine Preiserhöhung von 5 Prozent ist nicht wenig und kann für manchen Kunden erheblich sein."
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2020 mit dem Az. 1 U 46/19(öffnet im neuen Fenster) ist noch nicht rechtskräftig.
Drillisch kämpfte gegen Preisobergrenzen bei Rufnummernportierungen
1&1 Drillisch gehörte zusammen mit Telefónica (O2), 1&1 Telecom sowie Freenet zu den Unternehmen, die sich erfolglos dagegen wehrten, dass sie sich an eine Preisobergrenze bei den Kosten für eine Rufnummernportierung im Mobilfunkbereich halten müssen . Die Bundesnetzagentur sorgte im April 2020 dafür, dass die Kosten für die Mitnahme einer Rufnummer im Mobilfunksektor maximal 6,82 Euro betragen dürfen .



