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Urteil zu Rabatt-Apps: Laut OLG gelten Daten rechtlich nicht als Preis

Nutzerdaten in Rabatt-Apps gelten rechtlich nicht als Preis. Das OLG Köln weist eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands ab.
/ Nils Matthiesen
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OLG Köln urteilt zu Rabatt-Apps. (Symbolbild) (Bild: KATRIN BOLOVTSOVA / Pexels)
OLG Köln urteilt zu Rabatt-Apps. (Symbolbild) Bild: KATRIN BOLOVTSOVA / Pexels

Wer Shopping-Apps beim Einkaufen nutzt, zahlt für Rabatte häufig mit persönlichen Daten. Das Oberlandesgericht Köln hat eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) abgewiesen (Az.: 6 UKl 3/25(öffnet im neuen Fenster)). Das Gericht entschied, dass Unternehmen die Abgabe von Nutzerdaten im Registrierungsprozess nicht als verbraucherrechtlichen Gesamtpreis ausweisen müssen.

Gegenstand des Rechtsstreits war die App des Discounters Penny. Registrierte Nutzer erhalten dort exklusive Sofortrabatte, Coupons und Gutscheinaktionen. Beim Scannen des Vorteilscodes an der Kasse speichert das System Kassenbons und analysiert das Einkaufsverhalten für Marketingzwecke sowie statistische Auswertungen. Der vzbv(öffnet im neuen Fenster) sah darin einen Verstoß gegen Vorschriften zur Angabe des Gesamtpreises bei Fernabsatzverträgen im Bürgerlichen Gesetzbuch und dem zugehörigen Einführungsgesetz.

DSGVO regelt Transparenz bei der Datenverarbeitung

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln folgte dieser Auffassung nicht. Zwar greifen verbraucherschutzrechtliche Vorschriften für Fernabsatzverträge gemäß Paragraf 312 Absatz 1a BGB grundsätzlich auch, wenn Verbraucher personenbezogene Daten über die reine Vertragserfüllung hinaus bereitstellen. Die Pflicht zur Nennung eines Gesamtpreises setzt jedoch eine berechenbare Größe voraus.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Begriff des Preises im Verbraucherschutzrecht als Geldbetrag definiert. Daten stellen wirtschaftlich eine Gegenleistung dar, rechtlich jedoch keinen Preis im Sinne der Preisangaben- und Verbraucherschutzvorschriften. Ein Schutzdefizit für die Kundschaft bestehe nicht, da die Datenschutz-Grundverordnung Pflichten zu Zweck, Empfängern und Rahmenbedingungen der Datenverarbeitung bereits umfassend regelt.

Das OLG Köln schloss sich damit der Linie des Oberlandesgerichts Stuttgart(öffnet im neuen Fenster) im Verfahren zur App des Discounters Lidl an. Das OLG Köln hat die Revision zugelassen. Die grundsätzliche Rechtsfrage liegt dem Bundesgerichtshof durch das parallele Verfahren gegen Lidl bereits seit Oktober 2025 zur Klärung vor (Az. I ZR 198/25).


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