Urteil: Warnwetter-App des DWD verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht
Im Rechtsstreit um die Warnwetter-App hat Wetteronline eine Niederlage hinnehmen müssen. Die App des Deutschen Wetterdienstes verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht; der Rechtsstreit geht aber weiter.

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) hat einen juristischen Teilerfolg gegen Wetteronline erzielt. Das Oberlandesgericht Köln hat geurteilt, dass die Warnwetter-App des DWD in der Version vor dem 18. Dezember 2017 nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hob ein Urteil des Landgerichts Bonn auf und wies die Klage von Wetteronline ab, soweit sie auf Wettbewerbsrecht gestützt wurde.
Der DWD hatte in erster Instanz gegen Wetteronline verloren. Mitte November 2017 urteilte das Landgericht Bonn, dass der DWD die meisten Leistungen der Warnwetter-App nicht kostenlos anbieten dürfe (Az.: 16 O 21/16). Das Landgericht kritisierte seinerzeit, dass die Warnwetter-App nicht nur amtliche Warnungen verbreite, sondern umfassend über das Wetter informiere. Mit der App fördere der Deutsche Wetterdienst sein eigenes Unternehmen, steigere seine Bekanntheit und sein Ansehen auf dem Markt der Wetterdienstleister und damit seine Marktmacht, meinte das Gericht.
Damit sei das Angebot wettbewerbswidrig und der Deutsche Wetterdienst müsse für seine Dienstleistungen eine Vergütung verlangen, so das Urteil des Gerichts. Das Gericht sah eine Wettbewerbsverzerrung, weil der DWD im Vorteil gegenüber der Konkurrenz sei und durch Steuern finanziert werde. Diese Entscheidung wurde nun aufgehoben, weil sich aus dem Wettbewerbsrecht kein Unterlassungsanspruch gegen den Deutschen Wetterdienst herleiten lasse.
Alte Version der Warnwetter-App stelle keine 'geschäftliche Handlung' dar
Die Bereitstellung der Warnwetter-App sei keine "geschäftliche Handlung" im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der DWD werde hierbei aufgrund seiner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Nach § 4 Abs. 1 DWDG (Gesetz über den Deutschen Wetterdienst) gehöre zu diesen gesetzlichen Aufgaben auch die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit als Teil der Daseinsfürsorge. Da der DWD im Rahmen des ihm konkret gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig geworden sei, scheide die Anwendung von Wettbewerbsrecht aus. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Warnwetter-App kostenpflichtig sei und dadurch Einnahmen erzielt würden.
Basis der Klage war das 1997 erlassene Gesetz über den Deutschen Wetterdienst, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten des DWD geregelt sind. Seit dem Sommer 2017 erhalten private Wetterdienste viele der vom DWD angebotenen Leistungen kostenlos, für die sie zuvor bezahlen mussten.
Frage der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit weiter offen
In dem Verfahren ging es auch um die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Warnwetter-App. Diesen Aspekt hat das Oberlandesgericht zurück an das Verwaltungsgericht verwiesen. In dem Rechtsstreit haben die Richter in Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat und die zugrundeliegenden Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Vor einer Abgabe des Verfahrens in diesem Punkt an die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist jedoch die Rechtskraft der Entscheidung im in erster Linie verfolgten Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht abzuwarten. Damit ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig (Az.: 6 U 180/17-).
Seit dem 19. Dezember 2017 bietet die Basisversion der Warnwetter-App nur noch Warnungen vor Hochwasser, Sturmfluten und Lawinen. Alle anderen Wetterdaten gibt es aufgrund des Gerichtsurteils vom Landgericht Bonn nur noch in der kostenpflichtigen Vollversion.
Seither kostet die Vollversion der Warnwetter-App einmalig 1,99 Euro. Die Änderungen gelten für die Plattformen Android, iOS und Windows. Eine Sonderregelung gibt es für Mitglieder des Bevölkerungs- und Katastrophenschutzes, die auf Antrag einen kostenlosen Zugang zur Vollversion der Warnwetter-App erhalten.
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"im Vorteil gegenüber der Konkurrenz sei und durch Steuern finanziert werde. " Ach...
Wäre schön, aber über Google wird nichts gekauft!
O.K. dann mal folgendes: Jeder, der von mir Daten haben und verwenden will, zahlt den...
Es ist zwar löblich, dass ihr die 1,99¤ zahlt, solange es noch notwendig ist, aber warum...