Urteil: Verfassungsgerichtshof nennt Rundfunkbeitrag rechtmäßig
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat den Rundfunkbeitrag für rechtmäßig erklärt(öffnet im neuen Fenster) (Aktenzeichen: VGH B 35/12). Eine Straßenbaufirma aus Montabaur hatte wegen der hohen Belastungen geklagt, doch das Gericht erklärte, ob Rundfunkgeräte in Fahrzeugen verwendet würden, sei nicht entscheidend. Die Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder hat sich erfreut über das Urteil geäußert.
Ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen die Berufs-, Gewerbe-, Eigentums- und Informationsfreiheit des Unternehmens sei "von vornherein offenkundig ausgeschlossen". Die Bereitstellung öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und sei wegen "Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft" von herausgehobener Bedeutung auch für Unternehmen.
Die Einführung des neuen Rundfunkbeitrags stieß auf breite Ablehnung in der Bevölkerung. Die Haushaltsgebühr muss jeder zahlen, auch Menschen, die kein Rundfunkgerät besitzen. Nach einer Studie sind 60 Prozent der Deutschen dagegen. Nur 37 Prozent finden die Abgabe richtig. Die Höhe liegt pro Haushalt bei monatlich 17,98 Euro. Damit soll die Nutzung von Fernsehen, Hörfunk, Telemedien, Computer und Autoradio der Haushaltsmitglieder abgedeckt sein. Wer bisher nur 5,76 Euro für die reine Nutzung eines Radios oder 5,52 Euro für einen internetfähigen PC gezahlt hat, wird auf 17,98 Euro im Monat heraufgestuft.
"Froh über die klare Entscheidung"
"Ich bin froh über die klare Entscheidung, mit der erstmals höchstrichterlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags bestätigt wurde", sagte die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) zu dem Urteil. Das Gericht habe für Rechtssicherheit gesorgt und deutlich gemacht, dass es sich bei dem neuen Rundfunkbeitrag nicht um eine verkappte Steuer handele, für die die Länder keine Gesetzgebungszuständigkeit hätten.
Als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden hat der Gerichtshof auch die "neuen Anknüpfungspunkte" für den Rundfunkbeitrag eingestuft. Während dies im privaten Bereich die Wohnung sei, sei im nicht privaten Bereich die Anzahl der Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge maßgeblich. "Ansatzpunkt sind also Orte, an denen typischerweise von einer Rundfunknutzung auszugehen ist. Auf das konkrete Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten kommt es nicht mehr an", so Dreyer, die auch Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder ist.
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