Urteil: Privates Surfen am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund

Nutzt ein Auszubildender während der Arbeitszeit privat das Internet, obwohl das verboten ist, rechtfertigt das nicht unbedingt eine fristlose Kündigung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz(öffnet im neuen Fenster) (Aktenzeichen: 10 Sa 173/13). Voraussetzung für eine fristlose Kündigung sei, dass der Jugendliche seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maß verletzt hat, etwa wenn durch sein Verhalten das Firmennetzwerk durch Malware infiziert wurde. Ausreichend wäre auch, wenn er durch das private Surfen seinen Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nicht nachgekommen ist.
In dem verhandelten Fall hatte ein Möbelhaus einem angehenden Einzelhandelskaufmann fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber begründete das damit, dass der Lehrling während der Arbeitszeit Pornoseiten aufgerufen habe. Ihm sei jedoch per Betriebsvereinbarung untersagt worden, das Netz für private Zwecke zu nutzen. Diese Vereinbarung habe der Azubi auch unterschrieben. Der Jugendliche wiederum argumentierte, dass auch andere Beschäftigte Zugang zu dem Computer gehabt hätten und die genannten Webseiten nicht zwingend von ihm besucht wurden.
Die Richter bewerteten die Kündigung als unwirksam. Der Vorwurf des Unternehmens, der Beschäftigte habe sich Pornowebsites angesehen, sei zu pauschal. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, wann und wie viele Daten der Jugendliche aus dem Internet heruntergeladen habe und ob es dadurch zu Störungen des Betriebssystems gekommen sei. Ebenso wenig habe er nachgewiesen, inwieweit durch sein Verhalten der Firma zusätzliche Kosten entstanden sind oder ob der Auszubildende dadurch seine Pflichten vernachlässigt hat.