Urteil: Kontaktformular ersetzt E-Mail-Adresse auf Webseite nicht

Wer auf seiner Internetseite Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden ( Aktenzeichen: 5 U 32/12(öffnet im neuen Fenster) ), wie die Nachrichtenagentur dpa unter Berufung auf die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV)(öffnet im neuen Fenster) berichtet. Das Urteil wurde am 7. Mai 2013 gesprochen, wurde aber erst jetzt bekannt.
Von der im Telemediengesetz festgeschriebenen Verpflichtung zur Angabe einer E-Mail-Adresse entbinde den Betreiber weder ein Kontaktformular noch die Angabe einer Telefon- oder Faxnummer, erklärten die Richter.
Bei einem Web-Formular sei der Verbraucher nicht frei in seinen Formulierungen und könne die Aussendung nicht wirklich kontrollieren.
Gesetz eindeutig
Der IT-Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärte Golem.de: "Die Norm, auf der dieses Urteil beruht, ist Paragraf 5 I Nummer 2 des Telemediengesetzes. Dieser sieht vor, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien die Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben. Einige Diensteanbieter wollen jedoch lieber, dass ihre Kunden sie ausschließlich über ein automatisches Formular kontaktieren und geben daher erst gar keine E-Mail Adresse an." Das Kammergericht Berlin habe jedoch entschieden, dass der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist und die E-Mail-Adresse im Impressum mit aufgeführt werden muss. Insbesondere seien ein Kontaktformular und eine E-Mail Adresse nicht vergleichbar und würden keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit darstellen.