Urteil: Google darf Namen mit Ergänzungsvorschlag "bankrott" zeigen

Den Namen des Klägers ergänzt die Suchmaschine Google mit dem Vorschlag "bankrott". Das sei nach einer Abwägung rechtens, entschied ein Gericht.

Artikel veröffentlicht am , /dpa
Die Google-Suche
Die Google-Suche (Bild: Simon/Pixabay)

Ohne Erfolg hat ein Unternehmer vor Gericht versucht, der Internet-Suchmaschine Google zu verbieten, seinen Namen mit dem Ergänzungsvorschlag "bankrott" zu kombinieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies am 20. April die Unterlassungsklage des Mannes vollständig zurück, wie eine Justizsprecherin berichtete.

Das Ergebnis der Autocomplete-Funktion sei erkennbar unbestimmt und enthalte keine eigenständige Behauptung, befanden die Richter. Das Urteil (Az.: 16 U 10/22) ist noch nicht rechtskräftig.

Über einen Löschungsanspruch müsse grundsätzlich auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls entschieden werden, führte das Gericht aus. Den Persönlichkeitsrechten des Klägers stünden unter anderem die Zugangsinteressen der Internetnutzer wie auch der Öffentlichkeit entgegen.

Demnach sei einem verständigen Internetnutzer bewusst, dass der Suchvorschlag Ergebnis eines automatischen Vorgangs sei, heißt es in der zugehörigen Pressemitteilung. Vielmehr könne der Nutzer mit der angezeigten Kombination zunächst nichts anfangen. Sie biete vielmehr Anlass für weitere Recherchen, sei jedoch selbst keine Behauptung.

Kläger wandte sich gegen Listung von Webseite und Vervollständigung

Im konkreten Fall ist der Kläger der Inhaber einer Unternehmensgruppe, die Inneneinrichtungen von Hotels designt. Zwei Unternehmen der Gruppe waren laut Gericht vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit deutschen Steuerermittlungen in die Insolvenz gegangen.

Ein Inkasso-Unternehmen hatte in diesem Zusammenhang auf einer Website den Namen des Klägers genannt. Neben der Auto-Vervollständigung mit dem Wort "bankrott" muss der Kläger auch dulden, dass Google auf diese Seite verlinkt.

Geklagt hatte der Unternehmer sowohl gegen den Suchergänzungsvorschlag, als auch gegen die Verlinkung des oben genannten Berichtes auf einer Webseite.

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