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Urteil: Gericht weist Massenabmahnungen als Rechtsmissbrauch zurück

Wenn in acht Tagen 199 Abmahnungen verschickt werden, kann das ein Missbrauch des Rechts sein. So urteilte nun das Oberlandesgericht Nürnberg. In dem Fall ging es um den Streit zwischen zwei Unternehmern wegen eines fehlerhaften Facebook-Impressums.
/ Nico Ernst
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Nürnberger Gerichtsgebäude (Bild: Straktur/Wikipedia)
Nürnberger Gerichtsgebäude Bild: Straktur/Wikipedia

Das OLG Nürnberg hat in einem Urteil bestätigt(öffnet im neuen Fenster), dass das Verschicken von Abmahnungen in großer Zahl unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmissbrauch sein kann. Geklagt hatte ein Unternehmen, das vom Abmahner wegen eines fehlerhaften Impressums auf der firmeneigenen Facebook-Seite belangt worden war.

Anders als bei den gerade wieder zahlreich verschickten Abmahnungen an Privatpersonen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverstöße ging es hier also um den Streit zwischen zwei Unternehmen. Das ist auch der Bereich, für den die Abmahnung ursprünglich vorgesehen war, nämlich das wettbewerbsschädigende Verhalten eines Unternehmens eben ohne Beschäftigung eines Gerichts unterbinden zu können.

Dabei spielen die Größenordnungen der Firmen laut dem aktuellen Urteil eine Rolle: Das Unternehmen, das die Abmahnungen bei einem Anwalt veranlasst hatte, bestand erst seit einem Jahr, hatte ein Einlagekapital von 25.000 Euro und nur 41.000 Euro Umsatz. Durch die von den Richtern als "Abmahnwelle" bezeichneten Schreiben, die mit negativen Feststellungsklagen hätten beantwortet werden können, sei der Firma aber ein Prozesskostenrisiko von mindestens 250.000 Euro entstanden.

Durch die Abmahnungen, die mit je 265,70 Euro dotiert waren, hatte die Firma zudem insgesamt Forderungen von 52.874,30 Euro erhoben. Die Richter stellen daher fest: "Das heißt, den bis zu den Abmahnungen in Rechnung gestellten Forderungen standen allein Forderungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus den Abmahnungen in Höhe von über 52.000,00 Euro gegenüber, was für sich allein schon auf Rechtsmissbräuchlichkeit schließen lässt."

Zudem, so die Richter, könne das abmahnende Unternehmen an den fehlerhaften Impressen "kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben", es handle sich nur um "Formalverstöße". Abschließend urteilt das Gericht: "Dass durch das Unterlassen eines vollständigen Impressums auf der Facebookseite der Abgemahnten der Klägerin nennenswerte Wettbewerbsnachteile entstehen können, ist nicht ersichtlich."


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