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Urteil: Gericht untersagt Whatsapp die Datenweitergabe an Meta

Whatsapp hat Daten nicht an Meta übermitteln dürfen. Laut Gericht war die Zustimmung der Nutzer dafür nicht ausreichend.
/ Przemyslaw Szymanski , dpa
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Das Logo von Meta und des zum Konzern gehörenden Whatsapp-Messengers (Symbolbild) (Bild: Kirill KUDRYAVTSEV / AFP via Getty Images)
Das Logo von Meta und des zum Konzern gehörenden Whatsapp-Messengers (Symbolbild) Bild: Kirill KUDRYAVTSEV / AFP via Getty Images

Das Landgericht Berlin II hat eine Übertragung personenbezogener Daten in Deutschland ansässiger Nutzer von Whatsapp an Meta (damals noch Facebook) für rechtswidrig erklärt. Dem Urteil (Aktenzeichen 52 O 22/17; PDF-Dokument) zufolge(öffnet im neuen Fenster) ist die von Whatsapp verwendete Einwilligung der Nutzer keine ausreichende Rechtsgrundlage, um entsprechende Daten weiterzugeben.

Anwender mussten in den Nutzungsbedingungen unter anderem bestätigen, dass die Telefonnummern aus ihrem Adressbuch weitergegeben werden dürfen. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt diese Form der Zustimmung jedoch nicht die Übermittlung personenbezogener Daten an Facebook.

Die Plattform soll es daher unterlassen, diese Daten sowie die im Whatsapp-Account der Nutzer gespeicherten Daten von Menschen, die den Messenger selbst nicht nutzen, an die zum Meta-Konzern gehörenden Dienste wie Facebook und Instagram weiterzugeben.

Anordnung aus dem Jahr 2016

Anstoß für das Verfahren war eine Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 23. September 2016. Bereits damals wurde Facebook untersagt, personenbezogene Daten deutscher Whatsapp-Nutzer zu erheben und zu speichern.

Das Verfahren zog sich fast zehn Jahre lang hin, weil erst geklärt werden musste, wer bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung überhaupt zur Klage berechtigt ist. Das Urteil, das auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)(öffnet im neuen Fenster) zurückgeht, ist noch nicht rechtskräftig.

Meta muss übertragene Daten nicht löschen

Der Dachverband forderte in dem Verfahren, das sich gegen eine Änderung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie von 2016 richtete, auch eine Löschung bereits übermittelter Daten. Hier ging das Gericht allerdings nicht mit.

Vielmehr verwies die Zivilkammer des Landgerichts Berlin II darauf, dass die Beklagte erklärt habe, "nie Daten an Facebook als Verantwortlichen weitergegeben zu haben" . Anhaltspunkte dafür, dass Whatsapp die Daten sehr wohl übermittelt habe, seien von den Verbraucherschützern nicht genannt worden, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Ramona Pop, Vorständin des Bundesverbands, zeigt sich dennoch zufrieden mit dem Urteil. Sie sagt: "Das Gericht hat klargestellt: Eine Einwilligung zur Verknüpfung persönlicher Daten darf nicht erschlichen werden." Meta und andere Plattformen versuchten bis heute, "ihre Marktmacht durch Übernahmen zu vergrößern und eine Einwilligung zur Verknüpfung persönlicher Daten mit aus Sicht des vzbv fragwürdigen Methoden zu erhalten" .


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