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Urteil: Gericht untersagt Saturn irreführende Preisschilder

Saturn hat Elektrogeräte mit einem Preisschild versehen, bei dem im Preis bereits eine Versicherung enthalten war. Dieses Gebaren ist untersagt worden.
/ Ingo Pakalski
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Dieses Preisschild ist laut Gericht intransparent. (Bild: Verbraucherzentrale)
Dieses Preisschild ist laut Gericht intransparent. Bild: Verbraucherzentrale

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat vor Gericht gegen die Elektronikmarktkette Saturn gewonnen. Das Landgericht Kiel entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass Elektrogeräte nicht mit einem irreführenden Preisschild versehen werden dürfen.

Das Gericht kritisierte, dass der hervorgehobene Preis intransparent sei und eine zusätzliche Versicherung enthalte, ohne dies deutlich genug hervorzuheben. "Der Fall ist ein Beispiel für eine wiederholt zu beobachtende Praxis in Filialen von Saturn und auch Media Markt" , sagte David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des VZBV. "Das Urteil des Landgerichts Kiel ist ein erfreuliches Signal für mehr Preistransparenz."

Durch irreführend gestaltete Preisschilder würden Kunden beim Kauf eines Produkts teure und meist unnötige Versicherung untergeschoben. Die Verbraucherschützer beanstandeten beispielhaft das Preisschild für einen DVD-Player in einem Saturn-Markt in Kiel.

Plusgarantie macht das Produkt teurer

Groß hervorgehoben und fettgedruckt wurde darauf ein Preis von 69,98 Euro angegeben. Deutlich kleiner stand darunter der Hinweis: "Preis inkl. Plusgarantie" . Tatsächlich verkaufte Saturn den DVD-Player für 52,99 Euro, es wurden also 16,99 Euro für die Versicherung aufgeschlagen.

Der Preisaufschlag betrug mehr als 30 Prozent des Gerätepreises für die Plusgarantie, die ergänzend zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht und der Herstellergarantie bei Produktmängeln zum Tragen kommen soll.

Der hohe Aufpreis ging nur aus einem kleingedruckten Hinweis hervor, der unter der Überschrift "Rechenbeispiel" in einem Kasten neben dem Gesamtpreis platziert war. Das Landgericht Kiel schloss sich der Auffassung des VZBV an, wonach diese Preisdarstellung irreführend ist und gegen die Preisangabenverordnung verstößt.

Gericht sieht mangelnde Transparenz

Die Angabe eines Gesamtpreises für derartige Kopplungsangebote sei zwar grundsätzlich zulässig. Beim strittigen Preisschild fehle es aber an der nötigen Transparenz. Es sei nicht deutlich genug, dass der Gesamtpreis den Abschluss einer kostenpflichtigen Versicherung enthalte.

Ein durchschnittlicher Verbraucher rechne außerdem nicht damit, dass sich der besonders hervorgehobene Preis in einem Elektronikmarkt nicht nur auf das Gerät beziehe. Die Aufgliederung des Preises auf den Gerätepreis und die Plusgarantie im Rechenbeispiel erfolge in einer derart kleinen Schrift, dass sie kaum auffallen dürfte.

Das Preisschild wirke deshalb so, als handele es sich um ein günstiges Angebot für den DVD-Player, der mit einer besonderen Garantie beworben werde. Das könne Interessenten auch zu der Annahme verleiten, dass es sich aufgrund des relativ hohen Preises um ein entsprechend höherwertiges Produkt handele.

Zudem wurde bemängelt, dass nicht ausreichend gekennzeichnet sei, dass der Abschluss der Plusgarantie optional und das Gerät günstiger ohne die Versicherung erhältlich sei. Das Preisschild könne vielmehr der Eindruck vermitteln, die Versicherung sei verpflichtend.

Das Landgericht Kiel entschied bereits am 25. Januar 2024; das Urteil wurde aber erst durch eine Mitteilung des VZBV(öffnet im neuen Fenster) bekannt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig (Az. 6 O 86/23).


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