Urteil: Füllmenge von Druckerpatronen muss nicht angegeben werden

Wie viele Milliliter an kostbarer Druckertinte sich in einer Patrone befinden, muss der Hersteller nicht sagen. Zu dieser Auffassung kam jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart. Geklagt hatten nicht Verbraucherschützer, sondern ein Hersteller von Druckerpatronen.

Artikel veröffentlicht am ,
Bei älteren Patronen ist die Füllmenge aufgedruckt.
Bei älteren Patronen ist die Füllmenge aufgedruckt. (Bild: Nico Ernst/Golem.de)

Wer seinen Tintendrucker in den vergangenen Monaten mit neuen Patronen bestückt hat, wird sich vielleicht über die Verpackung gewundert haben: Die früher übliche Angabe des Füllstandes in Millilitern ist darauf nicht mehr vorhanden. Ein Hersteller von Druckerpatronen war jedoch durch einen Bescheid des Landes Baden-Württemberg dazu verpflichtet worden. Das Unternehmen hatte zuvor nur die Anzahl der mit der Patrone bedruckbaren Seiten genannt.

Dagegen hatte die Firma geklagt, und zwar gegen das Bundesland. Das zuständige Verwaltungsgericht hat nun sein Urteil veröffentlicht (Az.: 12 K 2568/12). Darin stellt die Kammer fest, dass die Fertigverpackungsverordnung im Falle von Druckerpatronen genauso gilt wie bei anderen Waren auch: Es muss nur die Zahl der enthaltenen Artikel angegeben werden. Für die Patronen bedeutet das nach Auffassung der Richter, dass nur deren Stückzahl, nicht aber eine weitere Angabe wie die Füllmenge mit Tinte oder die Zahl der bedruckbaren Seiten genannt werden muss.

Nachfülltinte ist nicht betroffen

Das Gericht erklärt, "der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Mit der Tinte allein könne er - anders als im Falle von Nachfüllpackungen - nichts anfangen."

Damit betrifft das Urteil also nur Patronen, nicht Nachfülltinte. Für die Nutzer könnte es, wenn der Urteilsspruch Bestand hat, schwer werden, den Unterschied beispielsweise von Normal- und sogenannten XL-Patronen zu erkennen. Die Richter räumen aber ein, dass ihr Urteil grundsätzliche Bedeutung hat, und ließen eine Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg zu. Ob das Land oder das klagende Unternehmen diesen Schritt gehen werden, ist noch nicht bekannt.

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egal 15. Feb 2013

Also ich schreib ja schon manchmal unverständlich, aber deinen Ausführungen kann man...

0xDEADC0DE 14. Feb 2013

Nein, das ist keine "Dosierung" seitens des Nutzers. Dosierung am Drucker geht, seitens...

brill 14. Feb 2013

Genau so ist es. Da lassen sich Tausend Beispiele finden. Ich kaufe auch Deo-Spray als...

dreamtide11 14. Feb 2013

Ich habe den Rest des threads schon gelesen, da finden sich ja durchaus auch Pro-Tinte...



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