Urteil: EuGH verteidigt Netzneutralität bei Zero Rating
Der EuGH untersagt eine Ungleichbehandlung von Traffic beim Zero Rating. Ein generelles Verbot solcher Nulltarife enthält das Urteil jedoch nicht.

Sogenannte Zero-Rating-Angebote dürfen nicht zur Ungleichbehandlung des Datentransports im Internet führen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 15. September 2020 entschieden (PDF) und damit entsprechende Angebote des norwegischen Telekommunikationsproviders Telenor in Ungarn für unzulässig erklärt. Dem Urteil zufolge darf das Zero Rating nicht dazu führen, dass andere Angebote blockiert oder verlangsamt werden (Az. C-807/18 und C-39/19).
Beim Zero Rating wird der Traffic bestimmter Inhalteanbieter nicht auf das vereinbarte Datenvolumen angerechnet. Die beiden Pakete von Telenor sehen jedoch vor, dass nach dem Erreichen des Datenvolumens die Übertragungsrate des Nutzers stark gedrosselt wird, jedoch nicht für die Inhalte, die zum Zero-Rating-Angebot zählen.
Eine solche Ungleichbehandlung ist jedoch laut EU-Verordnung zur Netzneutralität unzulässig. Das geht auch aus den Leitlinien zur Netzneutralität hervor, die das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (Gerek, engl. Abkürzung Berec) im Jahr 2016 veröffentlicht hatte. Darin sind auch Vorgaben zu Zero-Rating-Diensten enthalten. Dort heißt es in Punkt 55 (PDF) unter anderem: "Vereinbarungen oder Praktiken, die technische Unterscheidungen vorsehen, stellen eine mit Art. 3 Abs. 3 nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar."
Dazu zähle beispielsweise eine Praktik, "bei der ein Internetzugangsanbieter den Zugang zu bestimmten Inhalten oder Anwendungen (oder Anwendungskategorien) blockiert, verlangsamt, beschränkt, stört, verschlechtert oder diskriminiert", sofern dies nicht aufgrund bestimmter Ausnahmen, wie zulässiger Verkehrsmanagementmaßnahmen, gerechtfertigt sei.
Dem EuGH-Urteil zufolge müssen die zuständigen Regulierungsbehörden künftig nicht prüfen, welche Auswirkungen solche Maßnahmen wie Drosselung und Blockaden tatsächlich auf die Endnutzer haben. "Ein solches Erfordernis ist nämlich in dieser Bestimmung für die Beurteilung der Einhaltung der darin normierten allgemeinen Pflicht zur gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs nicht vorgesehen", heißt es in der Mitteilung. Darüber hinaus hat der EuGH entschieden, "dass Maßnahmen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird, als solche als mit der genannten Bestimmung unvereinbar anzusehen sind, da sie nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien, sondern auf kommerziellen Erwägungen beruhen".
Kein generelles Verbot
Ein generelles Verbot von Zero Rating, wie beispielsweise bei Stream On der Deutschen Telekom oder dem Vodafone-Pass, ist mit dem Urteil jedoch nicht verbunden. So sehen beide genannten Angebote vor, dass beim Erreichen des vereinbarten Datenvolumens sämtliche Inhalte gedrosselt werden. Allerdings hatte die Telekom ursprünglich bei bestimmten Tarifen die Übertragungsrate von Videos reduziert. Ob ein entsprechendes Verbot dieser Drosselung durch die Bundesnetzagentur mit der Netzneutralitätsverordnung vereinbar ist, muss ebenfalls der EuGH entscheiden. Nach dem aktuellen Urteil sieht es nicht danach aus, dass sich die Telekom mit ihrer Position durchsetzen könnte.
Die prinzipielle Möglichkeit des Zero Ratings haben die Regulierungsbehörden auch in ihren neuen Leitlinien eingeräumt. Generell kommen die Leitlinien in Punkt 48 nun zu dem Schluss, dass ein Zero-Rating-Angebot umso unbedenklicher ist, je offener es konzipiert ist. Ein "offenes Programm" ist demnach für alle Anbieter einer bestimmten Datenkategorie wie Videos zugänglich. Dem gegenüber stehen Anforderungen der Provider, wie bei Stream On, die technische Anpassungen fordern und somit zu geschlossenen Programmen führen.
Nachtrag vom 15. September 2020, 14:33 Uhr
Der Telekommunikationsanbieter Vodafone teilte nach der Entscheidung mit: "Das Urteil des EuGH hat auf die Vodafone Pass-Tarife keine Auswirkung. (...) Vodafone hat seine Tarife seinerzeit sorgfältig gemäß den EU-Netzneutralitätsrichtlinien konzipiert. Aus diesem Grunde reduzieren wir bei Aufbrauchen des Tarif-Datenvolumens auch die Surfgeschwindigkeit der zusätzlich gewählten Pass-Option (Musik, Video, Chat, Social, Gaming). Insofern sind die Vodafone Pass-Tarife von der EuGH Entscheidung nicht betroffen."
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