Urteil: Durch Reflexion von PV-Anlage kein Beseitigungsanspruch

Nachbarrechtsstreitigkeiten wegen Reflexionen einer Photovoltaikanlage dürften zu den eher seltenen Fällen gehören, die Gerichte verhandeln. Das Oberlandesgericht Braunschweig fällte in zweiter Instanz ein Urteil, bei dem ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch eines Nachbarn abgewiesen wurde. Die Solarzellen dürfen bleiben.
Das Gericht hatte in dem Fall festzustellen, ob überhaupt eine Beeinträchtigung - verursacht durch die Nachbarn - vorliegt, und ob diese wesentlich ist, so dass die klagende Partei deren Unterlassung oder Beseitigung verlangen kann.
Mit diesen Fragestellungen befasste sich der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 14. Juli 2022 ( Az. 8 U 166/21(öffnet im neuen Fenster) ) in Bezug auf die Reflexionen einer Solaranlage.
Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die klagende Partei behauptete, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgäben, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese würden im vorliegenden Fall überschritten.
Zunächst wies das Landgericht Göttingen erstinstanzlich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage ab. Der Nachbar ging in Berufung, scheiterte jedoch abermals vor Gericht, das zuvor wieder ein Gutachten einholte. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt, so der 8. Zivilsenat in seinem Urteil. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung des Grundstücks noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" .
Zu den Reflexionen durch Sonneneinstrahlung existieren nach Ansicht des Gerichts keine Gesetze oder Richtlinien mit exakten Richtwerten. Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich.



