Urteil des Bundesgerichtshofs: Taschenrechner am Steuer von Autos verboten

Das Bedienen eines Taschenrechners während der Fahrt ist verboten. Das entschied(öffnet im neuen Fenster) der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (4 StR 526/19). Die Strafe bei Missachtung: 100 Euro und ein Punkt. Bei Gefährdung Dritter sind es 150 Euro und zwei Punkte. Wird ein Unfall verursacht, steigt das Bußgeld auf 200 Euro. Die Handynutzung ist bereits seit Jahren nach 23 Abs. 1a StVO(öffnet im neuen Fenster) verboten.
Ein Autofahrer war im Februar 2019 vom Amtsgericht Lippstadt in Nordrhein-Westfalen zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte.
Das Oberlandesgericht Hamm legte die Sache (III-4 RBs 191/19) dem BGH zur Entscheidung vor, weil es sich in der Auffassung nicht einig war mit dem Oberlandesgericht Oldenburg. Der BGH folgte letztlich der Entscheidung des Amtsgerichts und beschloss, dass der Taschenrechner ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift sei.
2017 war die Straßenverkehrsordnung geändert worden. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Der Gesetzgeber fasste den Begriff danach weiter und verbot alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienten.
Auch Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte sind betroffen: Sie dürfen nur genutzt werden, wenn sie dafür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden müssen. Der Fahrer darf sich nur kurz vom Verkehr abwenden, wenn er sie nutzt oder per Sprache steuert.