Urteil des Bundgesgerichtshofs: Telefónica darf Gerätewahl nicht einschränken

Telefónica hat in letzter Instanz vor Gericht verloren. Das Unternehmen wollte untersagen, bestimmte Geräte mit einem Mobilfunktarif zu nutzen.

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Drei Gerichte stufen Klauseln von Telefónica als unwirksam ein.
Drei Gerichte stufen Klauseln von Telefónica als unwirksam ein. (Bild: Nikolas Kokovlis/Reuters)

Ein Mobilfunkanbieter darf der Kundschaft nicht vorschreiben, für den Internetzugang nur bestimmte Geräte verwenden zu dürfen. Einen entsprechenden Rechtsstreit verlor Telefónica auch in letzter Instanz: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wies die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Unternehmens zurück. Im Februar 2022 hatte bereits das Oberlandesgericht München die erste Berufung Telefónicas zurückgewiesen.

Im Januar 2021 hatte das Landgericht München I geurteilt, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunktarif O2 Free Unlimited unwirksam seien und gegen EU-Recht verstießen (Az. 12 O 6343/20). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) hatte gegen Telefónica geklagt. Grund war der Versuch des Unternehmens, Kunden des Tarifs O2 Free Unlimited vorzuschreiben, mit welchen Geräten sie den Tarif nutzen müssten.

Damit habe Telefónica gegen die Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (VO 2015/2120) (TSM-Verordnung) der Europäischen Union verstoßen, urteilte das Landgericht vor zwei Jahren. Der BGH schloss sich der Auffassung an. Die Regelung gewährt Vertragskunden ausdrücklich das Recht, die Endgeräte für einen Internetzugangsdienst frei wählen zu können.

Regelung von Telefónica ist unwirksam

Telefónica wollte hingegen für den Mobilfunktarif O2 Free Unlimited jegliche Nutzung des Internetzugangs mit kabelgebundenen Geräten wie LTE-Routern ausschließen. Das wurde bereits vor zwei Jahren vom Gericht beanstandet. Telefónica legte dagegen Berufung ein – ohne Erfolg. Das Gericht erklärte die Regelung für unwirksam (Az. III ZR 88/22).

"Kunden dürfen frei wählen, mit welchen Geräten sie ihren Internetzugang nutzen. Dieses Recht dürfen Anbieter nicht in ihren Tarifbedingungen aushebeln", kommentierte Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim Vzbv, damals.

"Aus Verbrauchersicht ist es ärgerlich, dass Anbieter seit Inkrafttreten der TSM-Verordnung versuchen, diese nach ihrem Belieben auszulegen, sei es zum Thema Netzneutralität, Roaming oder wie in diesem Fall zur Endgerätefreiheit. Dass Verbraucher für gebuchte Dienste frei entscheiden können, welches Endgerät sie nutzen möchten, sollte fast sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung eigentlich selbstverständlich sein", sagte Susanne Blohm, Referentin im Team Digitales und Medien beim Vzbv.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale wurden auch Klagen gegen die Telekom Deutschland, Mobilcom Debitel sowie Vodafone eingereicht, die alle ähnliche Klauseln in ihren Verträgen haben.

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