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Urteil: Bundesverfassungsgericht schränkt Rundfunkbeitrag leicht ein

Der Rundfunkbeitrag bleibt, darf aber nicht für Zweitwohnungen erhoben werden. Der potentielle Nutzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks reicht aus, dass alle dafür zahlen müssen.
/ Achim Sawall
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Rundfunkbeitrag: Das Urteil ist gesprochen. (Bild: Public Domain)
Rundfunkbeitrag: Das Urteil ist gesprochen. Bild: Public Domain

Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Das gab der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 18. Juli 2018 bekannt.(öffnet im neuen Fenster) Dass der Rundfunkbeitrag auch für Zweitwohnungen zu leisten ist, sei jedoch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Die Landesgesetzgeber müssen bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung treffen.

Die Gegner argumentieren, dass es sich bei dem Beitrag um eine Steuer handle, welche die Bundesländer nicht hätten einführen dürfen. Auch sei das vorliegende Beitragsmodell verfassungswidrig, bei dem der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen benachteilige Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten. Auch sei es ungerecht, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten.

Rundfunkbeitrag in Firmenautos bleibt

Nach dem Urteil dürfen Beiträge erhoben werden, "die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können." Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen komme es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht dürfe im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Auch Firmen müssen weiter zahlen: Die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge steht mit der Verfassung im Einklang.


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