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Urteil: BGH untersagt Werbung in Onlinespielen für Kinder

Gameforge hat im Itemshop von Runes of Magic gegen Gesetze verstoßen, so der Bundesgerichtshof – künftig ist die Werbung für virtuelle Gegenstände bei Kindern verboten. Das Urteil könnte langfristige Auswirkungen auf die Spielebranche haben.
/ Peter Steinlechner
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Runes of Magic (Bild: Gameforge)
Runes of Magic Bild: Gameforge

Bestimmte Arten von Werbung für virtuelle Gegenstände in Onlinespielen, die sich an Kinder richten, ist künftig untersagt. Das hat der Bundesgerichtshof(öffnet im neuen Fenster) in Karlsruhe am 17. Juli 2013 entschieden, nachdem die Verbraucherzentrale Bundesverband(öffnet im neuen Fenster) (Vzvb) gegen die Firma Gameforge(öffnet im neuen Fenster) geklagt hatte.

Gameforge hatte in Runes of Magic für den Kauf virtueller Gegenstände unter anderem mit der Aussage geworben: "Schnapp dir die günstige Gelegenheit und verpasse deiner Rüstung & Waffen das gewisse 'Etwas'" , darunter waren die unterstrichenen Wörter "deinen Charakter aufzuwerten" angegeben, die mit einer Internetseite verlinkt waren, auf der Gameforge die Gegenstände zu herabgesetzten Preisen anbot. Der Text sei eindeutig auch an Kinder gerichtet, so die Richter, was sowohl an der Wortwahl als auch an der Möglichkeit, per SMS zu bezahlen, erkennbar sei.

Nach Auffassung des BGH ist derartige Werbung unzulässig. Er hat den Verbraucherschützern recht gegeben. Das Urteil basiert auf § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb(öffnet im neuen Fenster) , laut dem "die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen" , untersagt ist. Falls Gameforge gegen das Urteil verstößt, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Haft von bis zu sechs Monaten für den Vorstand des Unternehmens.

Gameforge hat in einer Stellungnahme gesagt, dass die Werbeaktion nicht wiederholt worden sei. Andere, von Golem.de kontaktierte Betreiber von Portalen mit vergleichbaren Angeboten wollten sich so früh nach dem Urteil noch nicht äußern, welche Auswirkungen es auf ihre Produkte hat.

Das Urteil dürfte die Geschäftsmodelle einiger Onlinespiele, die mit dem Verkauf von Ingame-Gegenständen an Kinder ihr Geld verdienen, infrage stellen. Der Vzvb versucht schon seit längerem, die Branche mit Unterlassungserklärungen und Klagen zur Einhaltung der gesetzlichen Regeln zu bewegen.


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