Urteil: Betreiber von Facebook-Fanseiten gewinnen Klage
Landesdatenschützer Thilo Weichert hat den ersten Prozess um ein Verbot von Facebook-Fanseiten verloren. Die Betreiber von Fanseiten sind nicht für Facebooks Umgang mit den Daten verantwortlich.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 9. Oktober 2013 entschieden, dass Unternehmen, die eine Facebook-Fanseite betreiben, nicht für die Datenerhebungen des sozialen Netzwerks verantwortlich sind. Das berichtet der Rechtsanwalt Christian Solmecke. Drei Unternehmen hatten sich mit Klagen gegen die Anordnungen des Landesdatenschützers Thilo Weichert aus dem Jahr 2011 gewehrt, der den Betrieb von Fanseiten untersagt hatte.
Weichert hatte versucht, gegen Regierungsstellen und große Unternehmen vorzugehen, die Facebook-Fanpages betreiben oder den Like-Button auf ihren Webseiten haben. Gegen drei private Betreiber wurde eine Beseitigungsanordnung erlassen und ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Der Landesdatenschützer kämpft gegen die Datenübermittlung in die Vereinigten Staaten, das "Abziehen von Daten dritter Personen, etwa über die Adressbücher" und meint, es müsse ein eindeutiges "Einwilligungsverfahren für die Gesichtserkennung auf Fotos" geben.
Die Richter erklärten, dass eine Verantwortlichkeit ausschließlich bei Facebook und nicht beim Betreiber der Fanseite zu sehen sei. Damit bleiben Facebook-Fanseiten nach wie vor zulässig in Deutschland, so Solmecke. "Unternehmen in Deutschland haben mit dieser Entscheidung ein Stück mehr Rechtssicherheit bekommen. Nach wie vor ist darauf zu achten, dass Facebook-Fanseiten ein korrektes Impressum enthalten, sonst drohen kostenpflichtige Abmahnungen", sagte Solmecke.
Die Urteilsbegründung ist noch nicht veröffentlicht. Damit könne möglicherweise auch die Frage geklärt werden, wer für die Datenübertragung durch den Facebook-Like-Button verantwortlich ist. "Diese Frage ist unter Juristen nach wie vor umstritten, könnte jedoch durch diesen Rechtsstreit geklärt worden sein", so Solmecke. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.
Nachtrag vom 9. Oktober 2013, 15:32 Uhr
Weichert: "Für den Datenschutz im Internet sind die Entscheidungen eine weitgehende Kapitulation: Angesichts der üblichen Arbeitsteilung können sich Anbieter damit herausreden, sie hätten keinen Einfluss auf die von ihnen eingesetzten, im Ausland betriebenen Programme. Wir meinen, dass die Anbieter durch die Auswahl ihrer Dienstleister für deren Datenschutzverstöße zumindest mit verantwortlich sind. Wir werden die schriftlichen Gründe des Gerichts genau prüfen und voraussichtlich eine Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht anstreben."
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
dann fang doch endlich mal an zu denken. du hast ja nicht einmal ansatzweise verstanden...
man muss ja irgendwie anfangen. man klagt nie gleich gegen alle! man fängt mit einem an...
Ich fand die Aktion auch gut, obwohl ich FB auch geschäftlich nutze und davon profitiere...