Urteil: Arbeitnehmer müssen dienstliche SMS in der Freizeit nicht lesen

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil ( Az. 1 Sa 39 öD/22(öffnet im neuen Fenster) ) des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom September 2022 ist festgelegt worden, dass Arbeitnehmer keine dienstlichen SMS in der Freizeit lesen müssen.
Das Urteil geht zurück auf einen Fall, in dem ein Notfallsanitäter von seinem Arbeitgeber wegen kurzfristiger Dienstplanänderungen per SMS kontaktiert wurde und diese Nachrichten in seiner Freizeit nicht las. Versuche, den Kläger telefonisch zu erreichen, schlugen fehl. Außerdem wurde eine E-Mail geschickt.
Der Arbeitgeber wertete daraufhin den zu späten Dienstantritt des Angestellten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm eine Ermahnung und später eine Abmahnung.
Das LAG entschied jedoch, der Arbeitgeber müsse damit rechnen, dass der Notfallsanitäter die ihm geschickte SMS erst mit Beginn seines Dienstes zur Kenntnis nehme. Zu diesem Zeitpunkt sei der Sanitäter verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen. Dazu gehöre es, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen.
Das Gericht betonte, dass das Recht auf Nichterreichbarkeit sowohl dem Gesundheits- als auch dem Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers diene. Es gehöre zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheide, für wen er in seiner Freizeit erreichbar sein wolle oder nicht.
Der Autor meint dazu:
Das Urteil stellt klar, dass Arbeitnehmer das Recht haben, ihre Freizeit zu genießen und sich auf ihre eigene Weise zu erholen und zu entspannen, ohne ständig möglichen dienstlichen Anforderungen ausgesetzt zu sein. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob sie ihre Einsatzpläne im Einklang mit dem Urteil überhaupt noch kurzfristig ändern können.



